Vor allem wenn Sie Ihre Einkommenssteuererklärung in elektronischer Form oder mit einer Steuersoftware erledigt haben, kennen Sie bereits eine konkrete Zahl für Ihre Steuererstattung oder die Nachzahlung. Stimmt dieser Betrag mit der Festsetzung überein, die das Finanzamt im Steuerbescheid getroffen hat?
Festsetzung vergleichen
Die Festsetzung ist der wichtigste Punkt des Steuerbescheids, denn hier geht es um Ihre Steuererstattung oder Steuerschuld und für Freiberufler oder Selbstständige dann außerdem um künftige Einkommenssteuervorauszahlungen. Setzt das Finanzamt einen anderen Betrag fest, als Sie zuvor ermittelt haben, ist es in aller Regel zu einer Streichung bei den von Ihnen angesetzten Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben gekommen. Solche Minderungen zu Ihren Ungunsten zeigen sich in den folgenden Abschnitten des Bescheids konkret.
Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Diese Berechnung gibt der Steuerbescheid als Besteuerungsgrundlage im Anschluss an die Festsetzung bekannt. Aus Einkünften abzüglich Werbungskosten ermittelt sie einen Gesamtbetrag der Einkünfte. Bevor Sie sich auf den Vergleich der anerkannten Werbungskosten wie Fahrtkosten konzentrieren, prüfen Sie zunächst die Zahlen zu den Einkünften. Schon hier können sich Fehler im Bescheid eingeschlichen haben. Zum Beispiel bei der Berücksichtigung steuerfreier Einnahmen wie Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld.
Im Anschluss führt der Steuerbescheid beschränkt und unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben auf. Hier erscheint dann auch die gezahlte Kirchensteuer. Besonders bei einem unterjährigen Kirchenaustritt kommt es an dieser Stelle häufiger zu falschen Berechnungen. Vielleicht fällt Ihnen bis zu dieser Stelle schon sofort auf, woher die unerwartete Festsetzung rührt. Falls nicht blättern Sie zu den Erläuterungen im Steuerbescheid.
Erläuterungen des Steuerbescheids
In den Erläuterungen nennt Ihnen der verantwortliche Finanzbeamte genaue Details, was nicht anerkannt oder gekürzt und wo eine zumutbare Belastung anders eingeschätzt wurde. Sie müssen also nicht Position für Position selbst vergleichen, sondern können sich sofort auf diese Erläuterungen oder Punkte konzentrieren.
Fehlten einfach nur Belege für eine Anerkennung, dürfen Sie diese jetzt noch nachreichen. Stellen Sie dazu formlos einen Antrag auf schlichte Änderung. Dann wird nur dieser Teil Ihres Steuerfalls noch einmal überprüft und gegebenenfalls zu Ihren Gunsten geändert. Sie stellen sich keinesfalls schlechter als zuvor. Bei einem echten Einspruch gegen den Steuerbescheid kann das anders ausgehen.
Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen
Wollen Sie Festsetzung und Steuerbescheid nicht akzeptieren, steht Ihnen immer das Rechtsmittel des Einspruchs gegen den Steuerbescheid offen. Hier legen Sie dann konkret gegen einzelne Punkte der Erläuterungen Einspruch ein und begründen, warum sie diese für falsch halten. In der Folge kommt aber die ganze Steuererklärung wieder zur Prüfung. Finden sich dabei bisher übersehene Unstimmigkeiten, kann Ihre Steuerbelastung in der Folge eventuell sogar steigen, obwohl Sie in der Sache des Einspruchs unter Umständen Recht erhalten.
Zu dieser „Verböserung“ genannten Konstellation hat Sie das Finanzamt aber zunächst zu informieren und anzuhören. Lassen Sie sich von der Möglichkeit einer derartigen Entwicklung eines Einspruchs aber niemals abschrecken. Sollte der Fall tatsächlich eintreten, und die Begründung des Finanzamts fällt hieb- und stichfest aus, ziehen Sie Ihren Einspruch dann einfach wieder zurück und alles bleibt beim Alten.
Steuerbescheid schnell prüfen, denn die Uhr tickt
Jeder Steuerbescheid weist in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit des Einspruchs hin. Diese nennt auch die Frist für den Einspruch: einen Monat. Die Frist beginnt
- mit Ablauf des Tages der Zustellung des Steuerbescheids beziehungsweise
- mit Ablauf des dritten Tages nach Versand des Bescheids, wenn ein genauer Tag der Zustellung nicht feststellbar ist.
Analog gilt für elektronische Steuerbescheide im Elster-Portal der Ablauf des dritten Tages nach der E-Mail-Benachrichtigung über die Bereitstellung des Steuerbescheids. Fällt der Fristablauf nach einem Monat auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag.
Für die Fristeinhaltung ist es entscheidend, dass Ihr Einspruch innerhalb der Frist beim Finanzamt ankommt – spätestens bis 24.00 Uhr des Tages muss er im Hausbriefkasten oder Mail-Postfach des Finanzamts liegen. Rechtzeitiges Absenden genügt nicht.
Wenn Sie längere Zeit abwesend waren und Sie deswegen schnell reagieren müssen, genügt zunächst ein pauschaler Einspruch ohne Begründung. Diese können Sie nachreichen.
Haben Sie sogar die komplette Frist unverschuldet zum Beispiel wegen Krankheit oder eines längeren Urlaubs versäumt, beantragen Sie mit Nachweis eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und das Finanzamt muss Ihnen eine komplette neue Frist gewähren.
Wer allerdings die Frist einfach so versäumt, hat keine Chance mehr auf einen erfolgreichen Einspruch. Die ist übrigens alles andere als klein: Der Bund der Steuerzahler sagt, dass etwa 80 Prozent der Einsprüche erfolgreich für den Steuerzahler ausgehen.
Wenn Sie sich vom Finanzamt falsch behandelt und festgesetzt fühlen, machen Sie diese Meinung und Ihr gutes Recht mit einem Einspruch immer geltend, denn zumeist geht es hier nicht um Cent-Beträge, sondern um größere und große Euro-Beträge im drei- oder vierstelligen Bereich.
Letzte Details nicht vergessen
Werfen Sie außerdem immer einen Blick auf Ihre persönlichen Daten bis hin zur Steuernummer – genauso auf die Daten von Lebenspartnern. Falsche Datenerfassung kann sonst später zu Missverständnissen, Papierkram und unnötigen Problemen führen.
Noch wichtiger besonders bei Steuererstattungen: Hat das Finanzamt Ihre aktuelle, korrekte Bankverbindung, IBAN mit BIC? Wenn dem nicht so ist, kontaktieren Sie sofort Ihr Finanzamt und teilen Sie eine neue oder richtige Bankverbindung mit. So kommt es gar nicht erst zu Fehlbuchungen und einer längeren Wartezeit auf Ihre Steuererstattung.
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