Steuerfreie Extras statt Gehaltserhöhung

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Arbeit am Schreibtisch
© FirmBee/pixabay.com

Wenn der Chef eine Prämie zahlt oder eine Gehaltserhöhung ansteht, hält die Freude beim Arbeitnehmer meistens nicht lange an. Denn Steuern und Sozialabgaben fressen den zusätzlichen Lohn auf. Besser, der Chef zahlt Kitabeiträge, Fitnessstudio oder ein neues Handy.


Es ist ohnehin ärgerlich, dass vom Bruttogehalt nur wenig Netto übrig bleibt. Werden dann auch noch großzügige Prämien oder hart erarbeitete Gehaltserhöhungen durch Steuern und Abgaben halbiert, wird es für Arbeitnehmer schnell frustrierend.

Nach Steuerabzug bleibt nur die Hälfte

Beispiel 1: Angenommen ein Single in Steuerklasse I verdient im Monat 3.500 Euro brutto. Er erhält dann eine einmalige Prämie von 1.500 Euro. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bleibt ihm davon nur noch knapp die Hälfte, nämlich 745 Euro.

Beispiel 2: Auch von einer kleineren Gehaltserhöhung haben Arbeitnehmer oft nicht viel. Erhält eine alleinerziehende Mutter in Steuerklasse II statt 2.300 Euro zukünftig 2.500 Euro brutto, steigert das ihren Nettolohn nur um etwas mehr als 100 Euro. Vorher betrug der Nettolohn ca. 1.615 Euro und nach der Gehaltserhöhung (200 Euro brutto) 1.722 Euro.

Alternative: Laptop oder Kitabeitrag

Es gibt Tricks, mit denen Arbeitnehmer ihren Nettolohn aufbessern. Das geht zum Beispiel mit Steuerfreibeträgen, der Steuererklärung, einem Steuerklassen- oder Krankenkassenwechsel.

Es gibt aber auch noch andere Wege, die Arbeitnehmer gemeinsam mit ihrem Chef gehen können. Der Single aus Beispiel 1 hätte den enormen Abzug vermeiden können, wenn er vom Arbeitgeber statt der Prämie z.B. einen Laptop im Wert von 1.300 Euro erhalten hätte. Dabei handelt es sich nämlich um ein Gehaltsextra, das für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei ist.

Und auch die Mutter aus Beispiel 2 kann die Gehaltserhöhung von 200 Euro brutto deutlich besser einsetzen. Es ist nämlich möglich, dass der Chef einen Zuschuss zur Kinderbetreuung gibt. Die 200 Euro können für die Kita oder eine Tagesmutter eingesetzt werden, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Nicht nur die Arbeitnehmerin profitiert, sondern auch der Chef. Er spart den Arbeitgeberanteil und kann den Zuschuss auch noch von der Steuer absetzen.

Steuerfreie Extras: Das sind die Möglichkeiten

Gutscheine

Einen Teil des Gehalts können Arbeitgeber in Form von Gutscheinen auszahlen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Tankgutscheine oder andere Sachleistungen handeln. Bis zu 50 Euro können auf diese Weise jeden Monat steuerfrei ausgezahlt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den steuerfreien Betrag monatlich auf eine Gutscheinkarte zu laden (z.B. Ticket Plus). Diese kann bei verschiedenen Tankstellen, Supermärkten und Geschäften im Einzelhandel wie eine Kreditkarte zum Zahlen verwendet werden.

Laptop & Co.

Statt einer Geldprämie können Arbeitnehmer Kommunikationsgeräte wie Laptops, Smartphones oder PCs für den privaten Gebrauch erhalten. Hier gibt es keine Höchstgrenze, was den Preis angeht. Der Arbeitgeber versteuert die zusätzliche Zuwendung pauschal mit 25 Prozent. Arbeitnehmer müssen keine Steuern zahlen.

Gesundheitsförderung

Die gesetzliche Krankenkasse fördert betriebliche Gesundheitsmaßnahmen wie zum Beispiel Kurse zur Stressbewältigung oder zur Rauchentwöhnung. Außerdem sind betriebliche Leistungen, die sich positiv auf den Gesundheitszustand auswirken, bis zu 500 Euro im Jahr frei von Steuern und Sozialabgaben. Dazu zählt zum Beispiel auch gesundes Kantinenessen.

Fortbildung

Wer sich weiterbilden will, kann den Chef bitten, statt einer Prämie oder einer Gehaltserhöhung die Fortbildungskosten zu übernehmen. Wenn die Weiterbildung einen konkreten Bezug zur Tätigkeit des Mitarbeiters hat, kann der Arbeitgeber die Kosten steuer- und sozialabgabenfrei zahlen.

Fahrtkosten

Kilometer-Zuschuss

Wenn der Arbeitnehmer den Fahrtweg zur Arbeit mit dem eigenen Auto zurücklegt und der Chef zusätzlich zum Gehalt 0,30 Euro pro Kilometer zahlt, muss der Arbeitnehmer dafür keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Der Arbeitgeber muss diesen Zuschuss mit 15 Prozent versteuern. Gleiches gilt bei Zuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel.

Jobticket

Der Arbeitgeber kann auch Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel kaufen und diese umsonst oder vergünstigt an seine Angestellten weitergeben. Die Zuwendung muss nicht versteuert werden, solange sie monatlich nicht über 50 Euro liegt. Vorsicht: Diese Freigrenze gilt auch für andere Sachleistungen (siehe: Gutscheine).

Firmenwagen

Der Firmenwagen hat sich in vielen Unternehmen als Gehaltsextra etabliert. Wird er lediglich für berufliche Zwecke genutzt, ist der Dienstwagen steuer- und sozialabgabenfrei. Arbeitnehmer, die den Wagen auch privat nutzen, können entweder die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch nutzen, um den geldwerten Vorteil auszugleichen.

Elektroautos

Wenn Arbeitnehmer Elektroautos oder Hybridfahrzeuge besitzen, können ihre Chefs den Strom steuerfrei zur Verfügung stellen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seinen Wagen in der Firma auflädt oder dass der Arbeitgeber ihm eine entsprechende Ladevorrichtung überlässt. Wird diese an den Mitarbeiter verschenkt, fallen für den Chef Steuern in Höhe von 25 Prozent an.

Reisekosten

Bahncard

Arbeitnehmer, die viel reisen, können von ihren Chefs die Bahncard auch für private Zwecke steuerfrei erhalten. Sie muss aber vorrangig für dienstliche Fahrten genutzt werden.

Verpflegungspauschale

Mitarbeiter, die auswärts tätig sind, können sich einige Ausgaben erstatten lassen. Für die Firma ist das bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei. Die gesetzliche Verpflegungspauschale beträgt zum Beispiel 12 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden am Tag. Bei Abwesenheit von 24 Stunden erhöht sie sich auf 24 Euro. Für An- und Abreisetage beläuft sich die Pauschale auf 12 Euro.

Erholungsbeihilfe

Die sogenannte Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 Euro können Arbeitgeber jedes Jahr an ihre Mitarbeiter auszahlen. Sie dient als Urlaubszuschuss, den der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert. Damit ist der Zuschuss von Sozialabgaben befreit. Für Familien mit Kindern lohnt sich die Erholungsbeihilfe besonders (siehe unten).

Familie

Erholungsbeihilfe

Verheiratete Paare mit Kindern können aus der Erholungsbeihilfe (siehe oben) einiges herausholen. Jeder Arbeitnehmer kann 156 Euro pro Jahr erhalten, plus 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind.

Kitabeiträge

Wie oben in Beispiel 2 bereits dargestellt, können Chefs für ihre Angestellten Beiträge für Kita, Krippe oder Kindergarten übernehmen. Diesen Zuschuss müssen Arbeitnehmer nicht versteuern und es fallen auch keine Sozialabgaben an. Der Steuervorteil gilt allerdings nur, bis das Kind zur Schule geht.

Betreuung

Auch für Babysitter (Kinder unter 14 Jahren) oder für Pfleger von pflegebedürftigen Angehörigen kann der Arbeitgeber Kosten übernehmen. Wenn diese Dienstleister kurzfristig (in Notfällen) einspringen müssen, kann der Chef bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei bezahlen.

Darlehen und Geldanlage

Darlehen

Bis zu 2.600 Euro können Arbeitgeber ihren Angestellten steuerfrei und ohne Sozialabgaben leihen. Wenn der Zinsvorteil die Freigrenze von 50 Euro überschreitet, müssen höhere Darlehen versteuert werden.

Betriebsrente

Der Arbeitgeber kann eine betriebliche Altersvorsorge für seine Angestellten abschließen und diese vollständig oder zum Teil finanzieren. Es ist eine gute Alternative zur Gehaltserhöhung, weil weder Einkommenssteuer noch Sozialabgaben anfallen. Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge selbst aus seinem Bruttogehalt, spart er ebenfalls Steuern und Sozialabgaben.

Beteiligungen

Wenn eine Firma für alle Mitarbeiter, die mindestens ein Jahr zum Betrieb gehören, Fonds- oder Genossenschaftsanteile ausgibt, handelt es sich um Vermögensbeteiligungen, die steuer- und sozialabgabenfrei sind – und zwar bis zu 1.440 Euro im Jahr.

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