Mit ein paar Last-Minute-Tipps kann jeder Steuerzahler seine Belastung verringern, Steuern sparen und sogar noch Zuschüsse sichern.
Belege für die Steuererklärung zusammensuchen
Es klingt banal, ist aber ein wichtiger Schritt, den Steuerzahler vor Jahresende noch in Angriff nehmen sollten. Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt, hat dafür vier Jahre Zeit. Das bedeutet, dass Nachzügler ihre Steuererklärung für das Jahr 2017 noch bis zum 31. Dezember 2021 abgeben können. Für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind, gilt die Frist bis zum 31. Juli des Folgejahres. Die Steuererklärung für 2021 muss dann also spätestens im Sommer 2022 eingereicht werden.
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In beiden Fällen ist es wichtig, alle relevanten Belege zur Hand zu haben. Am besten nutzen Sie daher den Dezember, um alle Belege des Jahres zu sortieren, die für die Steuererklärung eine Rolle spielen können. Denn mit zeitlichem Abstand fällt das immer schwerer. Wenn Sie erst im Sommer – oder sogar vier Jahre später – Ihre Steuererklärung abgeben, ist vieles schon wieder in Vergessenheit geraten.
Lohnsteuerklassen prüfen und wechseln
Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner bietet es sich an, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Aufteilung der Lohnsteuerklassen noch optimal ist. Wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern, kann ein Wechsel angebracht sein, damit mehr Netto vom Brutto übrig bleibt. Sofern beide Partner gleich viel verdienen, sind sie jeweils in der Steuerklasse IV gut aufgehoben. Unterscheidet sich das Einkommen nur leicht, bietet sich die Steuerklasse IV mit Faktor an. Wenn aber ein Ehepartner sehr viel mehr verdient, sollte er in Steuerklasse III wechseln. Für den Partner, der weniger verdient, kommt dann Steuerklasse V infrage.
Den Wechsel können Sie beim Finanzamt beantragen. Die neue Steuerklasse muss dann bereits im Folgemonat vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Im Dezember heiraten, im Januar trennen
Im Dezember noch auf den letzten Drücker zu heiraten, kann sich finanziell lohnen. Denn bei einer standesamtlichen Heirat profitieren Sie noch rückwirkend für das ganze Jahr 2021 von den Vorteilen des Ehegattensplittings. Wer hingegen schon verheiratet ist, sich aber trennen möchte, sollte noch bis zum Januar warten, wenn es irgendwie möglich ist. Denn wer getrennt lebt, muss das beim Finanzamt angeben und kann die Steuervorteile nicht mehr für das gesamte zurückliegende Jahr nutzen.
Geld ausgeben, um Steuern zu sparen
Normalerweise lassen sich mit Ausgaben aus privaten Bereichen keine Steuern sparen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, bei denen es doch möglich ist. Haushalts- und Krankheitskosten können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Wer noch dieses Jahr Geld ausgibt, kann damit also Geld sparen.
Haushaltskosten
Zu Haushaltskosten zählen sowohl Handwerkerleistungen als auch haushaltsnahe Dienstleistungen. Erstere beziehen sich zum Beispiel auf Renovierungs- oder Reparaturarbeiten im Haushalt. Kosten, die dadurch entstehen, können in der Steuererklärung mit bis zu 6.000 Euro angegeben werden. 20 Prozent davon (max. 1.200 €) muss das Finanzamt anerkennen. Wer also in nächster Zukunft umbauen oder renovieren möchte, sollte sich überlegen, die Pläne vorzuziehen. Somit können die Ausgaben noch abgesetzt werden und der Maximalbetrag von 6.000 Euro steht im nächsten Jahr noch voll zur Verfügung.
Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen zum Beispiel die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt, die private Kinderbetreuung, eine Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder der Winterdienst. Von solchen Ausgaben können bis zu 20.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt erkennt ein Fünftel (max. 4.000 €) davon an. Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, die sich auch um Kinder oder pflegebedürftige Angehörige kümmert, kann diese auch bei der Minijobzentrale anmelden. Die Haushaltshilfe erhält dann 450 Euro im Monat und Sie können Lohnkosten bis maximal 2.550 Euro angeben. 20 Prozent (max. 510 €) werden anerkannt.
Vorsicht: Wenn in diesem Jahr schon viele Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen angefallen sind und der Höchstbetrag ausgeschöpft ist, bietet es sich an, weitere Ausgaben auf den Januar zu verschieben. Auch eine Teillösung kommt infrage. Haben Sie zum Beispiel schon 5.000 Euro für Handwerkerleistungen ausgegeben und wollen nun für weitere 4.000 Euro renovieren, können Sie versuchen, mit dem Handwerker eine Teilzahlung zu vereinbaren. Dann zahlen Sie im Dezember 1.000 Euro und im nächsten Jahr die restlichen 3.000 Euro. Denn entscheidend ist, wann die Zahlung erfolgt und nicht, wann die Arbeiten stattfinden. So haben Sie den Höchstbetrag ausgeschöpft und können 2019 erneut Steuervorteile nutzen.
Wenn Sie Handwerkerleistungen (max. 4.000 €), haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 1.200 €) und den Minijob im Haushalt (max. 510 €) komplett ausschöpfen, können Sie insgesamt 5.710 Euro Steuern sparen. Voraussetzung ist, dass Sie die Leistungen per Überweisung bezahlt und Rechnungen erhalten haben.
Krankheitskosten
Auch Kosten für Ihre Gesundheit sollten Sie gut planen. Wenn große Ausgaben anstehen, passen Sie auf, dass Sie nicht einen Teil im Dezember und den anderen Teil im Januar bezahlen. Je höher die Kosten in einem Jahr sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten und auf diese Weise Steuern sparen können.
Zu Krankheitskosten gehören unter anderem Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Hörgeräte, Akupunktur, Heilpraktiker oder Pflegeheime. Einen gewissen Eigenanteil muss jeder aufbringen, wenn die Krankenkasse nicht zahlt. Wie hoch dieser ist, hängt vom Einkommen und der familiären Situation ab. Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:
Familiäre Situation | Einkünfte bis 15.340 € | Einkünfte zwischen 15.340 € und 51.130 € | Einkünfte über 51.130 € |
Keine Kinder, Einzelveranlagung | 5 % | 6 % | 7 % |
Keine Kinder, Ehegattensplitting | 4 % | 5 % | 6 % |
Ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
Drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Wenn Sie als Single 60.000 Euro verdienen, beträgt die zumutbare Belastung für 15.340 Euro Ihrer Einkünfte 5 Prozent. Für das Einkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro, also 35.790 Euro, werden 6 Prozent gerechnet und für die übrigen 8.870 Euro gelten 7 Prozent. Konkret bedeutet das:
- 5 Prozent von 15.340 = 767 Euro
- 6 Prozent von 35.790 Euro = 2147,40 Euro
- 7 Prozent von 8.870 Euro = 620,90 Euro
Zusammengerechnet ergibt das eine zumutbare Belastung von 3.595 Euro. Alles, was Sie darüber hinaus ausgeben, können Sie bei der Steuererklärung geltend machen.
Werbungskosten
Nicht nur im Privatleben, sondern auch im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen oft Kosten. Auch diese können von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt erkennt bei jedem Arbeitnehmer pauschal 1.000 Euro Werbungskosten an. Bis zu dieser Höhe müssen keine Belege eingereicht werden, weil die Pauschale automatisch angerechnet wird. Wenn Ihre Ausgaben höher sind als 1.000 Euro, können Sie zusätzlich Steuern sparen. Deshalb bietet es sich auch hier an, zwangsläufige Ausgaben vorzuziehen. Zu Werbungskosten gehören zum Beispiel Ausgaben für den Arbeitsweg, einen Umzug aus beruflichen Gründen, ein Arbeitszimmer, Fachliteratur oder andere Fortbildungsmaßnahmen. Wenn Sie in diesem Jahr zum Beispiel schon 950 Euro ausgegeben haben und noch Arbeitsmaterial benötigen, besorgen Sie es am besten noch im Dezember. Oder planen Sie eine Fortbildung so, dass Sie sie noch in diesem Jahr bezahlen können.
Altersvorsorge anpassen
Wenn Sie einen Rürup-Vertrag abgeschlossen haben, kann sich eine zusätzliche Einzahlung vor Jahresende steuerlich lohnen. Denn die Beiträge können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bis zu 25.787 Euro können Singles geltend machen. Bei Ehepaaren sind es sogar 51.574 Euro, die vom Finanzamt berücksichtigt werden. Im Jahr 2021 werden davon 92 Prozent steuerlich abgesetzt, also werden 23.724 Euro anerkannt. Für Ehepaare gelten die doppelten Beträge. Je mehr Sie einzahlen, desto höher ist auch Ihre Steuerersparnis. Wer noch nicht fürs Alter vorsorgt, kann sogar noch einen Rürup-Vertrag abschließen, einen größeren Betrag einzahlen und so einiges an Steuern sparen.
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Auch bei der betrieblichen Altersvorsorge kann eine Zuzahlung im Dezember die Steuerlast verringern. Denn mit der betrieblichen Altersvorsorge sparen Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialabgaben. Im Jahr 2021 können bis zu 3.408 Euro sozialversicherungsfrei gespart werden. Der doppelte Betrag, also 6.816 Euro, ist zudem steuerfrei. Wer diesen Höchstbetrag nicht ausgeschöpft hat und etwas Geld zur Seite legen will, kann also noch im Dezember eine Zahlung vornehmen.
Zuschüsse beantragen
Eine beliebte Form der Altersvorsorge sind Riester-Verträge. Wer riestert, muss daran denken, die staatlichen Zuschüsse rechtzeitig zu beantragen. Sie können rückwirkend für zwei Jahre beansprucht werden. Wenn Sie die Zulagen für das Jahr 2019 also noch nicht beantragt haben, läuft die Frist am 31. Dezember 2021 ab.
Unser Tipp: Richten Sie bei Ihrem Anbieter einen Dauerzulageantrag ein, damit die Zulagen jedes Jahr automatisch beantragt werden.
Denken Sie auch daran, den Anbieter zu informieren, falls sich Ihre Einkommensverhältnisse verändern. Wer plötzlich mehr Gehalt bekommt, sollte die Riester-Beiträge anpassen. Der Mindestbetrag, der eingezahlt werden muss, liegt bei 4 Prozent des Bruttoeinkommens. Wenn Sie zu wenig einzahlen, erhalten Sie keine oder nur gekürzte Zulagen.
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Familien sollten außerdem nicht vergessen, Kindergeldanträge bei der Familienkasse zu stellen. Seit 2018 wird das Kindergeld rückwirkend nur noch für 6 Monate ausgezahlt. Vorher war die Frist mit vier Jahren deutlich länger.
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Freistellungsaufträge prüfen und Verluste verrechnen
Wenn Sie Ihr Geld gewinnbringend angelegt haben, müssen Sie dafür 25 Prozent Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlen. Bei der Bank können Sie einen Freistellungsauftrag erteilen und damit den sogenannten Sparer-Pauschbetrag nutzen. So können Sie Gewinne aus Kapitalanlagen bis zu einem Betrag von 801 Euro (Ehepaare 1.602 Euro) von der Steuer freistellen. Ohne Freistellungsauftrag bleibt noch die Option, zu viel gezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurückzuholen.
Wenn Sie bei einer Bank Gewinne gemacht haben und bei einer anderen Verluste, können Sie beide miteinander verrechnen, sodass insgesamt weniger Steuern anfallen. Bis zum 15. Dezember müssen Sie eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen und mit der Anlage KAP bei der Steuererklärung abgeben.
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