Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um einen jährlichen Zuschuss für Bausparer. Sie wurde 1952 eingeführt und soll das Bausparen und die Vermögensbildung fördern. Bausparer, die auf den Erwerbs eines Eigenheims hin sparen oder Eigenheimbesitzer, die den Bausparvertrag als Teil der Finanzierung oder als Rücklage für Instandhaltungen nutzen, können die Wohnungsbauprämie nutzen, um ihre Ziele zu verwirklichen.
Allerdings erhielten zuletzt immer weniger Menschen diese staatliche Förderung. Vor allem aufgrund der festgeschriebenen Einkommensgrenzen, die schon seit 1996 nicht mehr an die Entwicklung der Einkommen angepasst wurden. Für die Zeit ab 2021 hat der Gesetzgeber das nun nachgeholt und die Wohnungsbauprämie zudem attraktiver gestaltet.
Wie hoch war bzw. ist die Wohnungsbauprämie?
Für Sparjahre bis einschließlich 2020 gilt: Nutzen bzw. nutzten Sie einen Bausparvertrag, dann können Sie die Wohnungsbauprämie in Höhe von 8,8 Prozent Ihrer Eigenleistung auf den Vertrag erhalten. Diese wird zusätzlich zu den Sparzinsen Ihres Bausparvertrags gewährt. Dabei werden bei der Berechnung der Prämienhöhe auch die Zinsbuchungen berücksichtigt, diese zählen dementsprechend also als Eigenleistungen. Die jährliche Maximalprämie liegt bis einschließlich 2020 bei 45,06 Euro (Alleinstehende) bzw. 90,11 Euro (Ehegatten). Das entspricht Eigenleistungen in Höhe von 512 Euro bzw. 1024 Euro pro Jahr. Wer also so viel in den Bausparvertrag eingezahlt hat, erhält den maximalen Zuschuss.
Dank der ab 2021 greifenden Veränderung ist die Wohnungsbauprämie deutlich attraktiver geworden. Ab sofort gilt ein Prämiensatz von 10 Prozent auf Ihre jährlichen Sparleistungen. Einzahlungen in Höhe von maximal 700 Euro (Alleinstehende) bzw. 1400 Euro (Ehepaare) pro Jahr werden nun gefördert, was die Prämie nochmals erhöht. Die maximalen jährlichen Prämien liegen dadurch bei 70 Euro bzw. 140 Euro. Die Veränderung gilt natürlich auch für alle bestehenden Bausparverträge.
Um Wohnungsbauprämie erhalten zu können, müssen im Jahr übrigens mindestens 50 Euro an Eigenleistungen zusammengekommen sein. Dabei wird die Wohnungsbauprämie natürlich nur einmal pro Bürger – also nicht für mehrere Verträge parallel – gewährt. Eine Aufteilung des Prämienanspruchs auf mehrere Verträge ist dabei aber möglich.
Mehr Bausparer haben Anspruch: Einkommensgrenzen angehoben
Bisher galten für die Gewährung der Wohnungsbauprämie zuletzt relativ strenge Einkommensgrenzen – vor allem aufgrund der fehlenden Anpassung an die Lohnentwicklung. Maximal 25.600 Euro bzw. 51.200 Euro durfte Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen betragen. Diese Werte wurden mit Wirkung ab 2021 nun auf 35.000 Euro bzw. 70.000 Euro angehoben, wodurch nun durchaus auch Besserverdiener prämienberechtigt sind.
Dabei kann Ihr eigentliches Bruttoeinkommen in der Praxis unter Umständen deutlich höher sein als 35.00 Euro bzw. 70.000 Euro. Denn maßgeblich für die Prämienberechtigung ist Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen und nicht der Bruttolohn. Werbungskosten, Abgaben an Sozialversicherungen oder auch Freibeträge für Kinder etwa können also zu einer deutlichen Erhöhung der individuellen Einkommensgrenze führen. So hat die Stiftung Warentest beispielhaft vorgerechnet, dass ein Arbeitnehmer-Ehepaar mit zwei Kindern und einem Jahresbruttolohn in Höhe von 105.000 Euro ebenfalls noch als prämienberechtigt gilt.
Die Anzahl der prämienberechtigten Sparer erhöht sich ab 2021 also deutlich. Nach den Ergebnissen einer Studie des Marktforschungsinstituts Empirica könnte die Erhöhung der Einkommensgrenzen dazu führen, dass ca. 1,4 Millionen Bürger mehr als bisher zusätzlich mithilfe eines Bausparvertrages sparen werden.
Wie Sie die Wohnungsbauprämie erhalten
Um die Wohnungsbauprämie zu erhalten, müssen Sie keine komplizierten Antragsverfahren durchlaufen. Auch macht die Prämienbeantragung Ihre Steuererklärung keineswegs komplizierter. Denn für den Erhalt der Wohnungsbauprämie genügt das Ausfüllen eines einzigen Formulars, das im Regelfall lediglich zwei Kreuze und Ihre Unterschrift erfordert. Das Antragsformular wird Ihnen einmal jährlich von Ihrer Bausparkasse zusammen mit dem Vertragsauszug zugeschickt und muss an diese zurückgesendet werden. Die Bausparkasse kümmert sich anschließend um die Prämiengutschrift.
Auf dem Prämienantrag versichern Sie unter anderem die Einhaltung der geltenden Einkommensgrenzen. Flunkern bringt an dieser Stelle übrigens nichts. Die Finanzämter überprüfen die tatsächliche Einkommenshöhe zumindest stichprobenweise und fordern zu Unrecht gebuchte Wohnungsbauprämien rigoros zurück. Zudem droht Ihnen in solchen Fällen unter Umständen noch weiterer Ärger.
Sonderregelung für junge Sparer
Sparer, die bis zum Alter von 25 Jahren einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, profitieren von besonderen Vorteilen. Denn sie erhalten die Wohnungsbauprämie bei Erfüllen der beschriebenen Einkommensvoraussetzungen, ohne dass sie das Vertragsguthaben zweckgebunden – also wohnwirtschaftlich – einsetzen müssen. Sowohl Guthaben als auch die gutgeschriebene Wohnungsbauprämie stehen Ihnen in diesem Fall bei Auszahlung zur freien Verwendung zur Verfügung. Also zum Beispiel auch zum Kauf eines Autos oder zur Finanzierung eines langersehnten Reisewunschs.
Die Möglichkeit dieser Sonderregelung hat jeder Sparer nur einmal für eine Laufzeit von maximal 7 Jahren. Sparer, die einen noch bestehenden, vor 2009 abgeschlossenen „Altbausparvertrag“ besitzen, profitieren von dieser Regelung übrigens dauerhaft. Und das ganz unabhängig vom Alter. Erst bei Auflösung eines solchen Vertrages ist die Altregelung für sie passé.
Wohnungsbauprämie nicht nur für Bausparverträge
In der Praxis sind es vor allem Bausparverträge, auf welche die Finanzämter Wohnungsbauprämie überweisen. Streng genommen existieren daneben aber auch andere Vertragsformen, die grundsätzlich einer Prämienberechtigung unterliegen – aber weitaus weniger verbreitet sind. Dazu gehören etwa Verträge, die dem Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum dienen. Und auch der direkte Erwerb von Anteilen an Bau- oder Wohngenossenschaften ist grundsätzlich wohnungsbauprämienbegünstigt.
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