Neben Kaltmiete, Heizung und Strom fallen für Mieter noch weitere Nebenkosten an. Müllgebühren und Ausgaben für Hausmeister, Treppenhausreinigung oder Gartenpflege gehören mittlerweile schon standardmäßig dazu. Heutzutage machen solche Kosten beinahe ein Drittel der Gesamtmiete aus.
Übrigens: Vermieter haben für die Nebenkostenabrechnung zwölf Monate Zeit. Verspäten sie sich mit der Abrechnung, können sie nicht in Rechnung gestellte Beträge auch nicht mehr geltend machen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Vermieter die Verspätung nicht selbst verschuldet haben, sondern beispielsweise auf den Heizungsableser warten mussten.
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Ausgaben von der Steuer absetzen
Einige Mietnebenkosten lassen sich mit dem Finanzamt teilen. Grundsätzlich gilt, dass Ausgaben, die zum Wert- oder Substanzerhalt der Immobilie beitragen, von der Steuer abgesetzt werden können. Kosten, die vom Verbrauch abhängig sind (Strom, Wasser, Müll), gehören nicht dazu.
Trotzdem: In fast jeder Nebenkostenabrechnung gibt es Posten, die vom Finanzamt anerkannt werden. Dazu zählen vor allem Arbeiten von Reinigungsfirmen, Wachdiensten, Hausmeistern und Schornsteinfegern:
- Reinigung des Treppenhauses
- Reinigung von Gemeinschaftsräumen
- Gartenpflege (z.B. Rasen mähen, Hecke stutzen)
- Wartung des Aufzugs
- Wartung von Feuerlöschern, Rauchmeldern und anderen technischen Geräten
- Wartung von Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Ablesen des Heizungs-, Wasser- und Stromverbrauchs
Mieter, die eine Steuererklärung abgeben, können diese Kosten absetzen. Als Nachweis fürs Finanzamt dient die Nebenkostenabrechnung, die der Vermieter alljährlich ausstellt. Wichtig ist, dass die Ausgaben hier gesondert aufgeführt sind. Auch eine Bescheinigung des Vermieters über die jeweiligen Kosten wird vom Finanzamt akzeptiert.
Zusätzlich Steuern sparen mit Haushaltskosten
Neben den oben genannten Ausgaben können weitere Kosten im Haushalt anfallen, die vom Finanzamt berücksichtigt werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Auch wenn Mieter selbst Dienstleister beauftragen (wie zum Beispiel Maler, Fensterreiniger, Umzugshelfer), könne n sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Kosten (bis maximal 20.000 Euro) an. Somit ist ein Steuernachlass von bis zu 4.000 Euro möglich.
Handwerkerkosten
Eigene Handwerkerkosten können ebenfalls geltend gemacht werden. Hier werden ebenfalls 20 Prozent der Kosten (bis maximal 6.000 Euro) anerkannt. Der mögliche Steuerbonus beträgt also 1.200 Euro.
Minijobber als Haushaltshilfe
Wer einen Minijobber als Haushaltshilfe oder Pflegehilfe beschäftigt, kann ebenfalls von Steuervergünstigungen profitieren. Anerkannt werden 20 Prozent von maximal 2.550 Euro. Die Steuerersparnis beträgt also höchstens 510 Euro.
Steuerersparnis von 5.710 Euro möglich
Wer all diese Möglichkeiten voll ausschöpft, kann bis zu 5.170 Euro Steuern pro Jahr sparen. Aber Achtung: Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Deshalb ist es wichtig, dass Mieter alle Ausgaben überweisen und sie nicht bar bezahlen.
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