Die EPP soll in erster Linie die Bürger entlasten, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit stark durch die aktuelle Energiepreisentwicklung belastet sind. Die Auszahlung an Arbeitnehmer soll im September über die Arbeitgeber erfolgen. Aber auch Selbstständige haben Anspruch auf die Pauschale.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Vereinfacht gesagt: Jeder, der durch eine aktive Tätigkeit einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt, hat Anspruch auf die Energiepreispauschale. Die im Entlastungspaket definierten Einkunftsarten leiten sich aus dem Einkommensteuergesetz ab. Konkret handelt es sich um Einkünfte als Arbeitnehmer sowie um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
Wichtige Voraussetzung: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt müssen in Deutschland sein. Rentner und Studenten erhalten grundsätzlich keine EPP, es sei denn, sie erzielen zusätzlich zur Rente beziehungsweise zum BAföG eine der vorgenannten Einkunftsarten. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG 1 und ALG 2) erhalten keine EPP, hier hat die Bundesregierung eigene Entlastungsmaßnahmen beschlossen.
Energiepreispauschale für Arbeitnehmer
Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten sind die Arbeitnehmer. Wer Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt, darf sich bereits im September auf die Auszahlung der Energiepreispauschale freuen. Der Betrag über 300 Euro wird im Rahmen der Lohn- beziehungsweise Gehaltsauszahlung direkt vom Arbeitgeber überwiesen. Der Begriff Arbeitnehmer ist sehr weitgreifend, dazu zählen unter anderem Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, angestellte Geschäftsführer, Minijobber, Studenten im entgeltlichen Praktikum, Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind, Mütter, die Mutterschaftsgeld beziehen, Elterngeldempfänger und Kurzarbeiter. Auch Staatsbedienstete (zum Beispiel Verwaltungsangestellte, Beamte, Soldaten) haben Anspruch auf die EPP. Wann und wie lange die Tätigkeit ausgeübt wird oder wurde, spielt für den Anspruch auf die EPP keine Rolle. Maßgeblich ist, dass im Jahr 2022 eine der im Gesetz definierten Einkünfte erzielt wird. Allerdings werden Arbeitsverhältnisse, die nur zum Zweck des Erwerbs eines Anspruchs auf die EPP eingegangen werden („Gefälligkeitsverhältnisse“) nicht anerkannt. Wer hier schummelt, muss sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
In bestimmten Fällen erfolgt die Zahlung an Arbeitnehmer nicht über den Arbeitgeber. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben muss (zum Beispiel, weil nur Minijobber beschäftigt sind, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird). Aber auch geringfügig Beschäftigte, deren Minijob zwar ihr Hauptarbeitsverhältnis ist, die dies ihrem Arbeiter aber nicht mitgeteilt haben, erhalten die Energiepreispauschale nicht mit der Lohn- beziehungsweise Gehaltszahlung im September. Gleiches gilt auch für Saisonarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, die nur während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr, beispielsweise während der Erntezeit beschäftigt sind. Hier sieht der Gesetzgeber eine Verrechnung beziehungsweise Auszahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vor. Um an die EPP über 300 Euro zu kommen, ist es in den Fällen also wichtig, im nächsten Jahr eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abzugeben.
Auch wenn Sie im Zeitraum Januar bis September 2022 nicht zur Gruppe der Anspruchsberechtigten gehören, dies sich aber im Folgezeitraum (Oktober bis Dezember) ändert, haben Sie Anspruch auf die EPP. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie von Januar bis September 2022 arbeitslos gemeldet sind und im Oktober eine neue Arbeitsstelle antreten. In dem Fall erhalten Sie die 300 Euro allerdings nicht von Ihrem neuen Arbeitgeber, sondern ebenfalls über die Einkommensteuererklärung 2022.
Ich bin selbstständig, wie erhalte ich die Energiepreispauschale?
Erzielen Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, leisten Sie in der Regel vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Die Vorauszahlungen bemessen sich dabei am wahrscheinlichen Einkommen, das auf Jahressicht erzielt wird. In dem Fall können Sie die zum 10. September fällige Einkommensteuervorauszahlung um 300 Euro kürzen. Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, passt das Finanzamt den Einzugsbetrag automatisch an. Liegt der Betrag Ihrer Einkommensteuervorauszahlung unter 300 Euro, so reduziert sich die Vorauszahlung zum 10. September auf 0 Euro. Die verbleibende Differenz zwischen der EPP und der niedrigeren Einkommensteuervorauszahlung wird in dem Fall im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 berücksichtigt.
Wichtig: Jeder, der im Jahr 2022 irgendwann einmal die Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale erfüllt hat, sei es als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Gewerbetreibender, hat Anspruch auf die Zahlung. Insofern stellt der im Entlastungspaket genannte 1. September lediglich den Stichtag für die Zahlung der EPP im Rahmen laufender Beschäftigungsverhältnisse über die Arbeitgeber dar. In allen anderen Fällen erfolgt die Verrechnung und gegebenenfalls Auszahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Energiepreispauschale ist steuerpflichtig
Die Energiepreispauschale stellt Einkommen dar und ist somit steuerpflichtig. Das heißt, sie wird dem im Jahr 2022 erzielten Einkommen voll hinzugerechnet, auf das dann nach Berücksichtigung aller steuermindernden Beträge Einkommensteuer zu zahlen ist. Das bedeutet aber auch, sollte zum Beispiel aufgrund der geringen Höhe Ihres Einkommens überhaupt keine Einkommensteuer für das Jahr 2022 festgesetzt werden, wird die EPP vom Finanzamt an Sie ausgezahlt. Gehören Sie nicht zur Gruppe der Anspruchsberechtigten, die im September eine direkte Zahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten (zum Beispiel Selbstständige oder Gewerbetreibende), wird die Energiepreispauschale mit Ihrer für das Jahr 2022 zu zahlenden Einkommensteuerschuld verrechnet, das heißt, die Einkommensteuerschuld wird entsprechend um 300 Euro gemindert.
Wichtig für Gewerbesteuerpflichtige, Selbstständige und Gewerbetreibende: Die Energiepreispauschale stellt keinen Gewerbeertrag dar, das heißt, sie unterliegt auch nicht der Gewerbesteuerpflicht. Auch im Rahmen der Umsatzsteuer bleibt die Energiepreispauschale unberücksichtigt.
Auch bei der Sozialversicherung (Rente, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) werden auf die Energiepreispauschale keine Beiträge erhoben.
Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Internetseite mit Fragen und Antworten rund um das Thema Energiepreispauschale. Die Seite wird laufend aktualisiert und ergänzt und informiert auch über Sonderfälle wie zum Beispiel Grenzpendler/Grenzgänger und Transfergeldempfänger.
Diese News hat Ihnen gefallen?
Dann freuen wir uns über eine Bewertung!
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.