Corona-Pandemie: Welche finanziellen Hilfen aktuell möglich sind

    24.04.2020
  • Lesezeit ca. 4:30 Minuten
Leere Geldbörse
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Die Auswirkungen der weltweiten Corona-Krise sind derzeit allgegenwärtig. Und auch in finanzieller Hinsicht bekommen immer mehr Bürger hierzulande die Folgen zu spüren. Welche Hilfen es gibt und was Sie als Betroffener beachten sollten, haben wir Ihnen im Folgenden kurz und knapp zusammengefasst.


Aktuell leben wir aufgrund der Corona-Pandemie in einer durchaus schwierigen Zeit. Nicht nur das private Leben ist derzeit nicht mehr so wie wir es kennen. Auch in beruflicher Hinsicht müssen viele Menschen hierzulande Einschränkungen hinnehmen.

Gerade wer beruflich stark betroffen ist, muss womöglich gravierende finanzielle Einschnitte ertragen. Um zumindest die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie möglichst gering zu halten, hat die Bundesregierung diverse Hilfsprogramme auf den Weg gebracht. Diese sollen zum einen Selbstständige und Unternehmen stärken und Insolvenzen verhindern. Andererseits werden damit auch Arbeitnehmer unterstützt. Um Unterstützung zu erhalten, existieren jedoch gewisse Voraussetzungen.

Lohnfortzahlungen bzw. Lohnersatz für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer sind finanzielle Unterstützungen unterschiedlicher Art möglich – je nach persönlicher Beschäftigungssituation. Sollten Sie aufgrund der Krise einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegen, erhalten Sie innerhalb den ersten sechs Wochen Ihr Gehalt wie gewohnt vom Arbeitgeber. Ihr Arbeitgeber kann sich den finanziellen Aufwand anschließend vom Staat erstatten lassen. Sollte das Tätigkeitsverbot über sechs Wochen hinausgehen, erhalten Sie die Lohnzahlungen direkt vom zuständigen Amt.

Unterliegen Sie keinem Tätigkeitsverbot, ist eine vom Arbeitgeber angewiesene Kurzarbeit möglich, was für Sie entsprechend weniger Lohn bedeutet. Allerdings ist in diesem Fall die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich. Dessen Höhe liegt normalerweise bei 60 Prozent des letzten Nettogehalts und wird Ihnen entsprechend der Höhe des weggefallenen Einkommens für maximal 12 Monate gezahlt. Als Arbeitnehmer mit Nachwuchs erhalten Sie 67 Prozent Kurzarbeitergeld. Angesichts der aktuellen Lage soll das Kurzarbeitergeld auf 80 bzw. 87 Prozent erhöht werden. Darauf hat sich die Bundesregierung kürzlich beschlossen. Demnach soll in den ersten drei Monaten das "normale" Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Ab dem vierten Monat soll es auf 70 bzw. 77 Prozent steigen und ab dem siebten Monat dann auf 80 bzw. 87 Prozent.

Keine Auswirkungen auf Sozialabgaben für Arbeitnehmer

Unabhängig davon, wie genau die finanzielle Unterstützung für Sie als Arbeitnehmer während der Krise aussieht, hat dies keine negativen Auswirkungen auf die Höhe der Sozialabgaben. Das gilt selbst dann, wenn Sie Kurzarbeitergeld beziehen sollten. Denn in diesem Fall werden auch die Sozialabgaben, die auf den entgangenen Lohn angefallen wären, von der Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen. So müssen Sie beispielsweise keine niedrigere Altersrente aufgrund der vorübergehenden Kurzarbeit fürchten. Nicht zuletzt wird das bezogene Kurzarbeitergeld steuerfrei gewährt.

Arbeitslosengeld wird verlängert

Die GroKo hat ebenfalls beschlossen, die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I zu verlängern. Da die Vermittlung neuer Jobs aktuell erschwert ist, erhalten diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde, drei Monate länger Arbeitslosengeld I. Für Arbeitslose ab 50 Jahren, die mindestens 48 Monate versicherungspflichtig waren, verlängert sich die Bezugsdauer sogar schrittweise auf bis zu 24 Monate. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Arbeitslose mit Kindern erhalten 67 Prozent.

Soforthilfen für Kleinunternehmen

Gerade kleine Unternehmen verfügen häufig über einen überschaubaren finanziellen Spielraum und geringere Liquiditätsreserven. Deshalb hat die Bundesregierung für Kleinstunternehmen (bis 10 Beschäftigte), Solo-Selbstständige und Angehörige freier Berufe sogenannte Soforthilfen ins Leben gerufen.

Bei diesen Soforthilfen handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss zur Überbrückung einer vorübergehenden schlechteren Auftragslage, wobei die Unterstützung nicht zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung für eine erfolgreiche Beantragung der Soforthilfe ist, dass Sie als Unternehmer spürbar von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind und sich deshalb in einer „existenzgefährdenden Wirtschaftslage“ befinden.

Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern und Solo-Selbstständige erhalten einmalig maximal 9.000 Euro. Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern können bis zu 15.000 Euro erhalten. Ein Antrag auf Hilfe kann bis zum 31.05.2020 bei den zuständigen Landesbehörden gestellt werden. Der Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig, erhöht also im Rahmen der Steuererklärung für 2020 die zu berücksichtigenden Gesamteinnahmen.

Neu: Steuerliche Hilfen für die Gastronomie

Gastronomische Betriebe erhalten eine kleine Extra-Hilfe: Vom 1. Juli bis zum 31. Juni 2021 wird die Mehrwertsteuer für Speisen auf sieben Prozent gesenkt. Normalerweise beträgt der Satz 19 Prozent für Speisen, die vor Ort verzehrt werden.

Weitere Förderungen möglich

Darüber hinaus existieren für sämtliche Unternehmen weitere Unterstützungen, welche die finanziellen Folgen der Krise verringern sollen – zum Beispiel das „KfW Sofortprogramm 2020“ und bundesländerspezifische Förderprogramme. Information und Beantragung zu diesen Programmen erfolgen über Bankhäuser. Betroffene Unternehmen sollten sich dazu am besten direkt an ihre Hausbank wenden.

Finanzielle Unterstützung für Home-Schooling

Um Schulen und Schüler beim digitalen Unterricht zu Hause zu unterstützen, sollen 500 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden, um ein "Sofortausstattungsprogramm" zu starten. Damit soll nicht nur die Ausstattung der Schulen verbessert werden. Sie sollen auch in der Lage sein, bedürftige Kinder mit einem Zuschuss von 150 Euro zu unterstützen, um notwendige Geräte anzuschaffen.

Notfall-Kinderzuschlag für Eltern

Unabhängig von der aktuellen Pandemie haben Familien mit niedrigen Einkommen die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderzuschlag zu erhalten. Dessen Höhe beläuft sich auf bis zu 185 Euro pro Monat und Kind. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle dafür, ob ein Kinderzuschlag gezahlt wird und wie hoch die Unterstützung ausfällt (z.B. Einkommenshöhe, Anzahl der Kinder und Wohnkosten).

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Anlässlich der derzeitigen Krise hat die Bundesregierung den Kinderzuschlag zu einem „Notfall-Kinderzuschlag“ angepasst. Das bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage im Rahmen der Antragstellung nicht mehr das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate, sondern lediglich das letzte Monatseinkommen herangezogen wird. Dies erhöht die Chancen auf eine Unterstützungsbewilligung erheblich. Zudem sind keine Angaben mehr zum vorhandenen Vermögen erforderlich. Der „Notfall-Kinderzuschlag“ ist zunächst für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 vorgesehen. Trotz der aktuell großzügigeren Antragsbearbeitung bleibt der Kinderzuschlag jedoch Familien mit relativ niedrigen Einkommen vorbehalten.

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Unterstützung für Kreditnehmer

Auch Banken und Sparkassen sind sich der finanziell schwierigen Situation bewusst, in die viele Bürger aufgrund der Pandemie geraten sind. Sollten Sie als Kreditnehmer derzeit unter Einkommenseinbußen leiden, lohnt es sich, das direkte Gespräch mit Ihrem Kreditinstitut zu suchen. Denn in aller Regel sind die Häuser etwa auf die Stundung bzw. Aussetzung von Ratenzahlungen für bestehende Kredite eingestellt. Allenfalls müssen Sie die monatlichen Zinskosten als Minimumleistung erbringen. So oder so bringt dies eine spürbare finanzielle Entlastungen für Sie als Kreditnehmer mit sich.

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