Haushalt 2025: Neues Steuergesetz und Entlastungen bereits in diesem Jahr

    23.08.2024
  • Lesezeit ca. 2:30 Minuten
Ein Portemonnaie mit vielen Geldscheinen liegt auf dem Tisch
© EyeEm/de.freepik.com

Im Schatten eines mühsam ausgehandelten Haushaltsentwurfes für 2025 hat die Bundesregierung gleich noch einige Entlastungen für Steuerzahler mit auf den Weg gebracht. Doch wie profitieren Sie von den kommenden Änderungen?


Im Kabinett sind die Entlastungen bereits beschlossen. Nach der Sommerpause müssen sich im September noch der Bundestag und Bundesrat zum Haushalt beraten. Mit den Stimmen der Regierungsparteien gilt eine Zustimmung als sicher. So können Sie sich direkt auf einige künftige Änderungen bei der Einkommenssteuer sowie Entlastungen, teilweise sogar rückwirkend für 2024 einstellen.

Mehr Grundfreibetrag für alle

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dem Einkommen zur Sicherung des Existenzminimums nicht versteuert werden muss, war für 2024 bereits einmal erhöht worden. Nun steigt er nochmals um 180 Euro auf 11.784 Euro. Weitere Erhöhungen für die kommenden Jahre stehen ebenfalls schon fest. Im nächsten Jahre geht es um 300 auf 12.084 Euro nach oben und 2026 folgt die nächste Anhebung um 252 Euro auf insgesamt 12.336 Euro. Wie viel mehr an Geld bleibt dadurch im Portemonnaie übrig?

Bei einem Einkommen von 30.000 Euro erhalten Singles 2024 eine Entlastung von 34 Euro. In den Jahren 2025 und 2026 entsteht ein Plus von 122 Euro und 195 Euro. Erzielen Sie allein ein Einkommen von 100.000 Euro, erreicht die Entlastung dieses Jahr ebenfalls 34 Euro, beläuft sich in den kommenden zwei Jahren aber sogar auf 301 Euro und 521 Euro.

Angepasste Steuersätze gegen die kalte Progression

Wird eine Einkommens- oder Gehaltserhöhung unmittelbar von der Inflation verschlungen, während gleichzeitig höhere Steuern für das Einkommensplus anfallen, spricht man von kalter Progression oder einer schleichenden Steuererhöhung. Um diese zu vermeiden, lassen sich die Eckwerte bei der Einkommenssteuer anpassen. Durch das gestiegene Einkommen wird dann nicht mehr gleich der nächsthöhere Steuersatz fällig. Diese Anpassung hat die Bundesregierung im neuen Steuergesetz genauso beschlossen – zusammen mit einer Anhebung der Freigrenzen für die Zahlung des Solidaritätszuschlags.

Für die meisten ist der Solidaritätszuschlag aber ohnehin Geschichte. Nur etwa zehn Prozent der Steuerpflichtigen mit einem höheren Einkommen müssen ihn noch zahlen. Die Freigrenzen für 2024 liegen aktuell bei einer Lohnsteuer von 18.130 Euro bei Allein- und 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.

Stichwort: Reichensteuer. Hier gilt auch zukünftig unverändert ab 227.826 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen der erhöhte Spitzensteuersatz von 45 Prozent.

Ehegattensplitting: Änderung der Steuerklassen in der Zukunft

Die letzte große Änderung im neuen Steuergesetz wirkt sich erst ab dem 01. Januar 2030 aus. Dann soll die Kombination der Steuerklassen III und V bei Paaren wegfallen. Diese ist besser bekannt als Ehegattensplitting. Ein Partner mit hohem Einkommen wählt dabei die Steuerklasse III und kann zwei Grundfreibeträge nutzen, während der andere in Steuerklasse V keinen erhält. Dadurch unterbleibt oft eine Arbeitsaufnahme, was sich bis hin zu Lohnersatzleistungen wie dem Elterngeld negativ auswirken kann.

Die Ersatz-Steuerklasse IV mit Faktor soll dazu Abhilfe schaffen. So erhalten beide Partner Steuervorteile gemäß ihres Einkommensanteils vom Vorjahr.

Hier ergibt sich am Ende aber keine echte Neuerung, denn diese Option haben Paare schon seit 2010. Allerdings nutzen sie seitdem nur wenige wegen ihrer aktuellen Komplexität. Eine Automatisierung des Verfahrens soll das demnächst ändern. Da die Umsetzung für die Steuerverwaltung nach der Grundsteuerreform eine weitere Herkulesaufgabe bedeutet, greift diese Änderung jedoch nicht zeitnah, sondern voraussichtlich erst ab dem Jahr 2030.

Rückwirkende Erhöhung auch beim Kinderfreibetrag

Beim Kinderfreibetrag hat die Bundesregierung für 2024 ebenso nachgebessert. Ursprünglich galten steuermindernde Sätze von 3.192 Euro beziehungsweise 6.384 Euro bei Zusammenveranlagung für das laufende Jahr. Paare können nun 228 Euro mehr oder 6.612 Euro geltend machen. 2025 sollen es insgesamt 6.672 Euro und 2026 6.828 Euro werden. Die Erhöhungen für die Folgejahre stehen jedoch noch unter Vorbehalt und könnten vor dem Hintergrund des nächsten Progressionsberichts später im Jahr korrigiert werden.

Zusätzlich gilt unverändert der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro für Singles oder 2.928 Euro für Paare.

Dazu gibt es ab 2025 mehr Kindergeld. Dieses steigt dann um fünf Euro monatlich auf 255 Euro. Die Sozialdemokraten wollten diese Erhöhung ebenfalls rückwirkend für das aktuelle Kalenderjahr beschließen, scheiterten mit dem Ansinnen allerdings am Veto des Finanzministers Christian Lindner vom Koalitionspartner FDP, der die letztjährige größere Anhebung des Kindergelds auch 2024 noch für ausreichend hält.

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