Homeoffice: Regelungen rund um Steuerpauschale & Co.

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Seniorin am Notebook
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Seit Januar 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter zu Hause arbeiten zu lassen, wann immer es betrieblich möglich ist. Mittlerweile ist das Homeoffice pandemiebedingt für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neuer Hauptarbeitsplatz geworden – mit Folgen für Arbeit und Alltag bis hin zur Steuererklärung. Die Homeoffice-Pauschale macht es leichter, das Arbeiten von zuhause aus steuerlich abzusetzen.


Wer im Homeoffice arbeitet, muss sich oft nicht nur neu ausstatten oder organisieren. Es ergeben sich außerdem mehr oder zumindest andere Kosten, die im Rahmen der Berufsausübung anfallen. Aber wer kann welche Ausgaben oder Kosten durch die Homeoffice-Arbeit steuerlich geltend machen?

Die Homeoffice-Pauschale: 600 Euro für alle

Für die Steuerjahre 2020 bis 2022 dürfen

  • jährlich bis zu 600 Euro beziehungsweise
  • fünf Euro pro Arbeitstag

für die Arbeit im Homeoffice pauschal als Werbungskosten abgesetzt werden.

Damit können Sie einen Arbeitsplatz zu Hause von der Steuer absetzen, selbst wenn er Ihnen bisher vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Denn hier zeigte sich der Fiskus stets äußerst streng und akzeptierte ein häusliches Arbeitszimmer nur bei sehr wenigen und nach umfangreicher Prüfung. Außerdem spielt es für die Gewährung der neuen Pauschale keine Rolle, ob Sie wegen der Corona-Pandemie, aus anderen Gründen oder vielleicht schon immer zu Hause gearbeitet haben.

Ein genauerer Blick auf die Homeoffice-Pauschale zeigt dann neben diesen Pluspunkten allerdings auch einige Einschränkungen und Nachteile:

  • Der Maximalbetrag von 600 Euro deckt lediglich 120 Arbeitstage ab. Ansonsten lassen Finanzämter – insbesondere bei der Pendlerpauschale – auch einen Ansatz für 230 Tage zu.
  • Weiter erhalten Sie hier keine zusätzliche Pauschale. Die Homeoffice-Pauschale fällt in die Ihnen ohnehin zustehende Werbungskostenpauschale. Haben Sie keine weiteren absetzbaren Kosten, erlangen Sie durch die Homeoffice-Pauschale deswegen auch keinen weiteren steuerlichen Vorteil.
  • Die Homeoffice-Pauschale mindert wie die Werbungskosten nur Ihr zu versteuerndes Einkommen und unterliegt damit dem persönlichen Steuersatz. Bei einem Satz von 30 Prozent gibt es deswegen pro Tag unterm Strich nur noch etwa 1,50 Euro Steuererstattung für einen Tag Arbeit im Homeoffice.
  • auch betroffene Ehepartner dürfen eine doppelte Homeoffice-Pauschale ansetzen

Selbstverständlich müssen Sie für die Homeoffice-Tage auf die Pendlerpauschale verzichten. Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel bleiben allerdings voll als Werbungskosten abzugsfähig.

Wichtig außerdem: Für die steuerliche Geltendmachung müssen Sie den ganzen Tag im Homeoffice verbracht haben. Morgens am Schreibtisch im Unternehmen oder beim Kunden und nachmittags Arbeit zu Hause? Das zählt nicht als Homeoffice-Arbeitstag.

Möchten Sie die Homeoffice-Pauschale jetzt geltend machen, tragen Sie dies in Ihrer Steuererklärung unter „weitere Werbungskosten“ (Anlage N, Zeile 48) ein.

Weitere Werbungskosten von der Steuer absetzen

Hierunter fallen gewöhnlich zum Beispiel Telekommunikationskosten oder auch notwendige Büro- oder Computerausstattung. Die Homeoffice-Pauschale soll vor allem Mehrkosten bei Heizung, Strom oder Wasser abdecken. Ein Einbezug von Internet- oder Telefonkosten ist nicht ausdrücklich erwähnt. So bleibt zunächst die Option, berufliche bedingte Kosten hier gegen Einzelnachweis, pauschal mit 20 Prozent der Telefonrechnung beziehungsweise bis zu 20 Euro im Monat als eventuelle weitere Werbungskosten anzusetzen.

Zusätzlich können Sie alle Investitionen in notwendige neue Büroausstattung steuerlich geltend machen – unabhängig von der Anerkennung eines ganzen Arbeitszimmers durch das Finanzamt. Bewahren Sie hier aber unbedingt Belege oder Rechnungen als Nachweis auf.

Das Arbeitszimmer im Homeoffice steuerlich absetzen

Um sein Arbeitszimmer im Homeoffice steuerlich abzusetzten, müssen diverse Bedingungen erfüllt werden. Grundsätzlich gelten folgende Regeln:

  • Wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat,
  • darf als Arbeitnehmer oder Selbstständiger
  • bis zu 1250 Euro jährlich
  • für sämtliche Kosten
  • und zusätzlich zur Werbungskostenpauschale
  • steuerlich für ein Arbeitszimmer zu Hause absetzen.

Diese Möglichkeit entsteht bereits bei einer nur teilweisen Erledigung der Arbeitsaufgaben von Zuhause aus. Liegt hier sogar der Mittelpunkt der Tätigkeit, sind die Kosten unbegrenzt steuerlich ansetzbar.

Ein erstes entscheidendes Kriterium für die Anerkennung durch das Finanzamt bildet in jedem Fall die Frage nach einer Alternative. Gab oder gibt es wirklich keinen anderen Arbeitsplatz?

  • Schicken Unternehmen oder öffentliche Arbeitgeber Ihre Angestellten ins Homeoffice, ist die Antwort eindeutig. Es gibt keinen anderen Arbeitsplatz.
  • Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber Wechselschichten mit ganz- oder halbtägiger Präsenz- und Heimarbeit für ganze Mitarbeitergruppen anordnen. Bei halbtägigem Wechsel erhalten Sie zwar keine Homeoffice-Pauschale, aber ein privates Arbeitszimmer bleibt unverzichtbar.
  • Anders sieht es bei freiwilligem Homeoffice aus. Hier müssen Sie von der Nichtabsetzbarkeit ausgehen.
  • Das Gleiche gilt bei vorhandenen Coworking- oder Desksharing-Angeboten durch Ihren Arbeitgeber. Diese zählen als andere Arbeitsplätze und Alternative zum steuerlich anerkannten Homeoffice-Zimmer.

Gleich schließen sich jedoch weitere Punkte an, die Sie oder Ihr Homeoffice-Arbeitszimmer für eine steuerliche Anerkennung erfüllen müssen:

1. Abgeschlossener Raum
2. Typische Büroeinrichtung
3. Nahezu ausschließliche berufliche Nutzung

Durchgangszimmer werden eher selten, kleine Arbeitsecken in anderen Räumen gar nicht anerkannt. Einrichtung oder Nutzung des Arbeitszimmers dürfen höchstens zu zehn Prozent privaten Charakter besitzen.

Finanzämter dürfen Sie hier vor Ort kontrollieren und einige tun das auch! Erhalten Sie eine Ankündigung für einen solchen Kontrollbesuch, dürfen Sie den Finanzbeamten zwar den Zutritt zu Ihrem Zuhause verweigern, brauchen danach aber nicht mehr mit der steuerlichen Anerkennung Ihres Arbeitszimmers rechnen.

Diese Kosten können Sie für ein Arbeitszimmer absetzen

Ist die Hürde der Anerkennung einmal genommen, gewinnen Sie einen beachtlichen steuerlichen Vorteil durch verschiedene absetzbare Kosten:

  • Miete plus Nebenkosten anteilig nach Quadratmetern
  • Eigentümer nutzen eine anteilige Abschreibung
  • genauso anteilig: Finanzierungskosten, Grundsteuer, Energiekosten, öffentliche Abgaben oder Gebühren und Hausversicherungen
  • Renovierungs- oder Reparaturkosten im Arbeitszimmer
  • Ausstattung vom Teppich bis zur Lampe
  • Möbel wie Schreibtisch und Bürostuhl oder Regale
  • Technik wie Computer und Peripherie oder Telefon

Achtung: Bei den Büromöbeln oder Computern müssen Sie teurere Anschaffungen gemäß den AfA-Regeln für ihre Abnutzung aber immer über mehrere Jahre anteilig abschreiben. Zum Beispiel:

  • einen Schreibtisch über 13 Jahre oder
  • einen PC beziehungsweise ein Notebook über drei Jahre

Die Abschreibungspflicht gilt für alle Güter mit einem Nettokaufpreis von mehr als 800 Euro. Hat sie eine Anschaffung abzüglich Mehrwertsteuer weniger gekostet, dürfen Sie sie im Jahr der Anschaffung voll geltend machen.

Die Homeoffice-Pauschale wurde bislang für die Steuerjahre 2020 bis 2022 festgelegt. Ob und in welcher Form diese darüber hinaus verlängert wird ist bislang nicht bekannt.

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