Ob als Zuverdienst zum Hauptberuf oder aber um die staatliche Rente etwas aufzubessern – viele Menschen hierzulande gehen einer bezahlten Nebentätigkeit nach. Laut der Agentur für Arbeit belief sich die Zahl der auf in Nebenjobs geringfügig entlohnten Beschäftigen im Dezember 2023 auf circa 3,4 Millionen Arbeitnehmer. Und die Anzahl der Betroffenen steigt seit Jahren.
Zweitjob ist nicht gleich Zweitjob
Dabei existieren ganz unterschiedliche Arten von Nebenjobs, die Ihnen als Betroffener bzw. Interessent möglich sind. Dazu gehören für Arbeitnehmer in erster Linie:
- Minijobs bis zu 538 Euro im Monat ,
- Saison- oder Aushilfstätigkeit,
- Nebenjob mit einem Bruttoeinkommen ab 538 Euro oder die
- selbstständige nebenberufliche Tätigkeit
Je nachdem, welcher Art der Nebentätigkeit Sie nachgehen unterliegen Sie unterschiedlich hohen Abgaben. Sowohl in steuerlicher Hinsicht als auch hinsichtlich eventueller Sozialabgaben. Allein von der Höhe des in Aussicht gestellten Bruttolohns sollten Sie sich deshalb nicht leiten lassen. Denn womöglich kann ein niedrigerer Bruttolohn ein höheres Einkommen bedeuten als ein vermeintlich lukrativerer Nebenjob. Klären Sie in jedem Fall zunächst ab, wie viel vom Brutto letztendlich netto für Sie übrigbleibt.
Minijobber haben finanzielle Vorteile
Üben Sie einen sogenannten Minijob aus, profitieren Sie von finanziellen Vorteilen. Denn in diesem Fall können Sie Ihren Lohn in Höhe von maximal 538 Euro monatlich praktisch in voller Höhe behalten. Die Angabe der Einnahmen in der jährlichen Steuererklärung ist zudem nicht erforderlich. Folglich sind auch keine nachträglichen Steuern zu entrichten. Auswirkungen auf den Lohn Ihrer Hauptbeschäftigung ergeben sich ebenfalls nicht. Abzüge in Form von Sozialabgaben fallen im Rahmen eines solchen Minijobs ebenfalls nicht an.
Voraussetzung für einen Minijob ist allerdings, dass Ihr Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung Ihres Lohns in Höhe von (überschaubaren) zwei Prozent vornimmt und seinerseits Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie bei Ausübung eines Minijobs lediglich die anteiligen Eigenbeiträge zur Rentenversicherung selbst tragen. Allerdings können Sie sich von dieser Pflicht befreien lassen. Führen Sie die Beiträge ab, kommt dies andererseits Ihrer späteren Altersrente zugute.
Job ab 538 Euro brutto meist schlechter
Für Arbeitnehmer mit einer Haupttätigkeit sind Zusatzeinkünfte über 538 Euro dagegen häufig die finanziell schlechtere Lösung. Es kann schnell dazu kommen, dass die in diesem Fall vollständig fälligen Sozialabgaben zu einem deutlich niedrigeren Nettoverdienst führen. Das Ihnen verbleibende Einkommen ist in dann womöglich nur geringfügig höher als es bei Nutzung eines Minijobs wäre – und das bei entsprechender Mehrarbeit.
Wie groß der Unterschied letztendlich ausfällt, hängt allerdings von Ihrer individuellen steuerlichen Situation ab. Prüfen Sie bei einem Bruttolohn ab 538 Euro vorab also unbedingt genau, wie viel Ihnen netto tatsächlich bleibt. Im Zweifel sollten Sie „nur“ im Rahmen eines Minijobs arbeiten. Denn dabei profitieren Sie höchstwahrscheinlich von einem angemessenen Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Entlohnung.
Nebenberufliche Selbstständigkeit als Alternative
Eine ebenfalls häufig genutzte Alternative ist das Nebengewerbe auf selbstständiger Basis. Diese Lösung ist vor allem dann vorteilhaft, wenn Sie keinen Arbeitgeber haben, der Sie auf Minijob-Basis beschäftigen möchte oder kann. Auch wenn Sie für unterschiedliche Unternehmen nebenberuflich tätig sind, bietet sich diese Form des Nebenerwerbs an.
Die Vorteile: Bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit fallen keinerlei Kosten in Form von Krankenkassenbeiträgen an. Rentenversicherungsbeiträge werden nur in einigen wenigen Branchen fällig (zum Beispiel Lehrer und Handwerker).
Lediglich mit der regulären Steuerbelastung müssen Sie rechnen, wobei Jahreseinnahmen bis zu 410 Euro komplett steuerfrei sind. Darüberhinausgehende Gewinne müssen Sie als Einnahmen in der Steuererklärung angeben – mit den entsprechenden steuerlichen Auswirkungen. Erzielen Sie einen Jahresumsatz von maximal 22.000 Euro, unterliegen Sie zudem der sogenannten Kleinunternehmerregelung und müssen daher keine Umsatzsteuer abführen. Eine einfache Einnahmen- und Überschussrechnung genügt Ihrem Finanzamt in diesem Fall. In diesem Zusammenhang können Sie optional eine Betriebsausgabenpauschale ansetzen, die Ihnen das mühsame Auflisten einzelner Kostenpositionen erspart.
Was der Nebenjob bringen kann
Die Stiftung Warentest nutzt vier Beispiele, die die Verdienstmöglichkeiten und Abzüge verschiedener Nebenjob-Modelle veranschaulichen:
- Arbeitnehmerin mit Lebensgefährten und gemeinsamer Tochter
- Einkommen im Hauptberuf: 2.600 Euro brutto / 1.820 Euro netto
- Krankenkassenbeitrag: 1,6 Prozent
- Steuerklasse 1
- Gesamtnetto nach Steuererklärung: 1.820 Euro im Monat
Möglichkeit 1: „Minijob“ bis 538 Euro
- Bruttoverdienst: 538 Euro im Monat
- Abzüge: keine
- Bemerkung:
pauschale Steuer von 2 Prozent (Arbeitgeber)
Abführung von Sozialbeiträgen (Arbeitgeber) - Fazit: 538 Euro netto im Monat
- Gesamtnetto aus Haupt- und Nebenverdienst: 2.358 Euro im Monat
Möglichkeit 3: Nebenjob mit Verdienst größer 538 Euro
- Bruttoverdienst: 700 Euro im Monat
- Abzüge: 77 Euro Steuern im Monat, 142 Euro Sozialabgaben im Monat
- Bemerkung: 1
Versteuerung im Rahmen der Steuererklärung - Steuerklasse 6
- Fazit: 481 Euro netto pro Monat
- Gesamtnetto aus Haupt- und Nebenverdienst: 2.217 Euro im Monat
Möglichkeit 4: Nebenberufliche Selbstständigkeit
- Bruttoverdienst: 1.040 Euro im Monat
- Abzüge: 114 Euro Steuern im Monat, 211 Euro Sozialabgaben im Monat
- Bemerkung:
Versteuerung im Rahmen der Steuererklärung - Fazit: 715 Euro netto im Monat
- Gesamtnetto aus Haupt- und Nebenverdienst: 2.404 Euro im Monat
Quelle: test.de
Besondere Regeln für Rentner
Sollten Sie sich bereits im Ruhestand befinden, gelten womöglich besondere Regelungen für einen Zuverdienst per Nebenjob. Seit Januar 2023 wurde die Hinzuverdienstgrenze für alles Altersrenten zwar abgeschafft. Die oberste Verdienstgrenze für einen Minijob liegt für alle Altersvollrentner nachwievor bei 6. 456 Euro im Jahr.
Wichtig: falls Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie weiter mit Hinzuverdienstgrenzen rechnen, allerdings wurden diese deutlich angehoben. Bei Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst von 18.558,75 Euro im Jahr möglich, bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die Grenze bei jährlich 37.117,50 Euro.
Dieser Ratgeber hat Ihnen gefallen?
Dann freuen wir uns über eine Bewertung!
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.