Steueränderungen 2024: Wichtige Anpassungen auf einen Blick

    01.03.2024
  • Lesezeit ca. 3 Minuten
Steuererklärung, Bargeld und Taschenrechner
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im Jahr 2024 gibt es einige steuerliche Änderungen, die sich unmittelbar auf den Alltag oder Ihre nächste Steuererklärung und mögliche Erstattungen auswirken. Die Abgabe einer Erklärung lohnt sich beinahe immer, denn in neun von zehn Fällen gibt es Geld vom Finanzamt zurück.


Etwas mehr als die Hälfte der Steuerpflichtigen bekam nach der Erklärung zuletzt bis zu 1.000 Euro Steuererstattung überwiesen und ein weiteres Drittel sogar bis zu 5.000 Euro. Eine Steuerpflicht besteht bei einem Bezug von mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen im vergangenen Jahr. Für Arbeitnehmer gilt mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug ihre Steuerschuld dagegen bereits als erledigt. Viele individuelle Belastungen können diese Schuld jedoch drücken, wenn sie gegenüber dem Fiskus geltend gemacht werden. Ein paar Monate nach der Steuererklärung winkt dann eine Rückzahlung.

Neue Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2023

Generell war immer der 31. Juli, beziehungsweise der nächste Werktag der letzte Stichtag zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Im Zuge der Coronapandemie wurden die Abgabefristen für die Steuererklärung über einige Jahre verlängert. 2024 gilt letztmals eine dieser Verlängerungen mit dem Stichtag 02. September 2024. Hilft Ihnen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerverein bei der Erklärung, bleibt sogar bis zum 02. Juni 2025 Zeit.

Achtung: Versäumen Sie diese Daten ohne einen genehmigten Antrag auf Fristverlängerung, müssen Sie wenigstens einen Verspätungszuschlag von 25 Euro beziehungsweise 0,25 Prozent der Steuerschuld bezahlen.

Grundfreibetrag 2024 steigt deutlich

Ein höherer Grundfreibetrag zählt zu den wichtigsten Steueränderungen 2024. Er beträgt nun 11.604 Euro für Ledige statt 10.908 Euro 2023. Für Paare gilt jetzt ein Grundfreibetrag von 23.208 Euro. Einkünfte bis zur Höhe der Grundfreibeträge für Ledige oder Paare bleiben steuerfrei.

Inflationsausgleich durch Anpassung der Einkommensteuertarife

Mit zunehmendem Einkommen gilt zunächst ein Eingangssteuersatz und dann steigt der Steuertarif progressiv bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent an. Bei besonders hohem Einkommen gilt eine „Reichensteuer“ von 45 Prozent. Die Grenze dafür bleibt mit 277.826 Euro unverändert, darunter greift 2024 eine 6,3-prozentige Anhebung aller Tarife zum Inflationsausgleich. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent gilt nun bis zu 17.005 Euro steuerpflichtigem Einkommen (2023: 14.926 Euro) und 42 Prozent Spitzensteuersatz fallen 2024 erst ab 66.761 Euro (2023: 58.597 Euro) an.

Höherer Kinderfreibetrag

Zu den Steueränderungen 2024 zählt außerdem ein höherer Kinderfreibetrag. Er steigt nunmehr um 360 Euro auf insgesamt 6.384 Euro beziehungsweise 3.192 Euro für einen Elternteil. Dazu gibt es noch den BEA, den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: weitere 2.928 Euro.

Verdoppelte Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage

Zahlt Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) zur Geldanlage etwa mit einem Bausparvertrag, kommt vom Staat (je nach Anlageform und Sparsumme) mit der Arbeitnehmersparzulage auf Antrag ein Zuschuss von maximal 123 Euro jährlich bis zu bestimmten Einkommensgrenzen. Diese wurden 2024 verdoppelt: auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen bei Singles und 80.000 Euro bei Paaren. Dadurch können rund 14 Millionen Menschen zusätzlich in den Genuss der Sparzulage kommen, wenn sie diese in der Steuererklärung anfordern.

Mehr Unterhaltszahlungen an Ex-Partner absetzen

Wer gegenüber Ex-Partnern unterhaltspflichtig ist, kann Sonderausgaben bis zu 13.805 Euro oder eine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Steueränderungen 2024 ermöglichen hier jetzt eine Geltendmachung von bis zu 11.604 Euro als außergewöhnliche Belastung.

Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen

Solche Vermögensbeteiligungen am Unternehmen blieben bisher mit einem Betrag von maximal 1.440 Euro p.a. steuerfrei. Seit dem 01. Januar 2024 gilt hier ein höherer Freibetrag von 2.000 Euro jährlich.

Weitere Steueränderungen 2024 sind möglich

Gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts im November 2023 war der zweite Nachtragshaushalt der Bundesregierung für 2021 verfassungswidrig und damit nichtig. Dieses Urteil hat Folgen bis in den Bundeshaushalt 2024 oder das Jahressteuergesetz 2023 hinein. Auch Mitte Februar 2024 konnten noch nicht alle geplanten Anpassungen endgültig verabschiedet werden. Somit befinden sich noch einige angedachte Steueränderungen für 2024 in der Schwebe. Zum Beispiel:

  • verringerter Besteuerungsanteil von Renten
  • neue Freigrenze für Mieteinkünfte (1.000 Euro jährlich)
  • höhere Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (1.000 statt zuvor 600 Euro p.a.)
  • erhöhte Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand an Arbeitstagen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte im Unternehmen
  • 1.000 Euro Abschreibungsgrenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) statt bisher 800 Euro

Zum Schluss: allgemeine Steueränderungen 2024

Für Speisen in der Gastronomie gilt nun wieder wie bis Juni 2020 der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

CO2-Preis oder -Steuer stiegen mit dem 01. Januar 2024 nicht nur wie einst geplant um zehn von 30 auf 40 Euro je Tonne, sondern auf 45 Euro. Diesen Aufpreis zahlen Sie anteilig an der Tankstelle oder für Ihre Gas- und Heizöllieferungen und er trägt mittelbar zu allgemeinen Preisanstiegen bei.

Die Minijob-Grenze erhöht sich 2024 parallel zum höheren Mindestlohn von 12,41 Euro (vorher: zwölf Euro) von 520 auf 538 Euro im Monat. Ein Minijob ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Damit werden die Minijobeinkünfte meistens jedoch nicht gleich steuerpflichtig.

Auch bei einer anderen Haupttätigkeit trägt der Arbeitgeber für den ersten Minijob die Steuer in Form einer zweiprozentigen Pauschale. Arbeiten Sie mehr – in einem sogenannten Midijob – gilt bei der Steuerpflicht der neue Grundfreibetrag 2024, danach der individuelle Steuersatz oder eventuell in bestimmten Fällen eine pauschale Besteuerung mit 25 Prozent. Bei der Sozialversicherung bleibt es 2024 für Midijobs bei geminderten Beitragssätzen bis zu einer Einkommenshöhe von 2.000 Euro brutto monatlich.

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