Während die ersten beiden Entlastungspakete vor allem Sofortmaßnahmen enthielten, zielt das dritte Entlastungspaket verstärkt auf mittel- und längerfristige Effekte. Neben einer einmaligen steuerfreien Inflationsausgleichsprämie von den Arbeitgebern schafft das Inflationsausgleichsgesetz unter anderem verbesserte Lohnsteuertarife für 2023 und 2024.
Das ändert sich bei der Einkommenssteuer 2023 und danach
Der Grundfreibetrag, bis zu dem Sie keine Einkommenssteuer zahlen müssen, steigt 2023 von 10.348 Euro auf 10.909 Euro. 2024 wächst er dann noch einmal deutlich auf 11.605 Euro. Erst ab 16.000 Euro beginnt danach die für die meisten relevante Progressionsphase. 2024 verschiebt sich dieser Beginn dann auf Einkommen ab knapp über 17.000 Euro.
An den Steuersätzen in den Progressionszonen ändert sich jedoch generell nichts. Zwischen 10.910 und 15.999 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen zahlen Sie weiterhin 14 bis 24 Prozent Einkommensteuer. Ab 16.000 bis 62.810 Euro bleibt es bei Grenzsteuersätzen zwischen 24 und 42 Prozent. Auch hier gibt es eine Erhöhung von einigen Hundert Euro, bevor der Spitzensteuersatz mit 42 Prozent greift.
Die Grenze für den erhöhten Spitzensteuersatz oder die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent bei einem zu versteuerbaren Einkommen von mehr als 277.826 Euro bleibt konstant.
Gleichzeitig verschiebt das Bundesministerium der Finanzen durchgängig die Steuersätze oder -kurven nach unten. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ vermieden werden. Hierbei erhalten Sie zwar über Gehalts- oder Lohnerhöhungen einen Inflationsausgleich, den Sie aber später bei der Steuer wieder verlieren, weil Sie wegen des erhöhten Einkommens direkt mehr Steuern zahlen müssen. Eine Anpassung der Steuerkurven, wie jetzt beschlossen wirkt dem entgegen.
Zusätzlich entfällt der Solidaritätszuschlag zukünftig bei allen Steuerpflichtigen, die ein jährliches Einkommen von weniger als 66.915 Euro verdienen.
Weitere Entlastungen
Für betriebliche Vorsorge – Direktversicherungen oder Pensionsfonds – steigt der steuerliche Förderbetrag von 564 auf 584 Euro. Sozialversicherungsfrei bleiben zukünftig 292 statt vorher 282 Euro. Beiträge für eine Basis-Rente, besser bekannt als Rürup-Rente, sind künftig zu 100 Prozent (vorher 94 Prozent) absetzbar – mit erhöhten Beträgen von bis zu 26.528 Euro für Alleinstehende und bis zu 53.056 Euro für Paare.
Sie bauen und vermieten? Dann können Sie ab Juli 2023 für Gebäude, die im Folgejahr fertiggestellt werden, Ihre Kosten statt vorher mit zwei nun mit drei Prozent abschreiben. Höherer Sparerfrei- beziehungsweise Sparerpauschbetrag: Ab 2023 bleiben für Alleinstehende 1000 Euro und für Paare bis zu 2000 Euro (vorher 801 und 1602 Euro) an Einkünften aus Zinsen, Dividenden oder anderen Kapitaleinkünften steuerfrei.
Wird ein Inflationsausgleich gewährleistet?
Einen vollwertigen Inflationsausgleich können die steuerlichen Entlastungen 2023 nicht erzielen, auch wenn das zugehörige Gesetz den Namen Inflationsausgleichsgesetz trägt. Diesen Ausgleich kann ein Staat aber auch nicht hundertprozentig leisten. Mit den aktuellen steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des dritten Entlastungspakets entsteht für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler jedoch ein teilweiser Ersatz für inflationsbedingte Mehrausgaben.
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