Steuererklärung 2022: Alles, was Sie dazu wissen müssen

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Ein Laptop vor einem schwarzen Hintergrund mit Taschenrechner, Ordnern und Bleistiften
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Genießen Sie ruhig noch etwas den Sommer. Falls Sie Ihre Steuererklärung 2022 noch nicht abgegeben haben, bleibt Ihnen noch etwas Zeit. Zu weiteren Besonderheiten und Änderungen bei der Steuererklärung 2022 für Arbeitnehmer, Familien oder Rentner finden Sie hier alle Informationen.


Für die diesjährige Steuerklärung gibt es einige Veränderungen – zum Vorteil der Steuerzahler. Zu einer coronabedingten Verlängerung der Abgabefrist bis zum 02. Oktober kommen steuerfreie Zahlungen, höhere Grundfreibeträge sowie Pendlerpauschalen und noch weiteres hinzu.

Wer abgeben muss

Freiberufler, Gewerbetreibende oder Selbstständige müssen grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben. Rentnerinnen oder Rentner sind nur dann zur Abgabe verpflichtet, wenn ihre gesamten Einkünfte oder nur der steuerpflichtige Teil der Rente über dem Grundfreibetrag (2022) von 10.347 Euro (für Alleinstehende) beziehungsweise 20.694 Euro bei Paaren liegt.

Arbeitnehmer sind nicht immer zur Steuererklärung verpflichtet. Etwa jede oder jeder zweite von ihnen muss keine Erklärung abgeben – wenn nur ein Einkommen bezogen wird. Dann ist die Steuerpflicht mit der Lohnsteuer bereits abgegolten. Eine Abgabe lohnt sich aber trotzdem in den meisten Fällen! Die Angabe individueller Belastungen kann zu Steuerrückzahlungen führen. Im Schnitt erstatteten die Finanzämter in den letzten Jahren pro Person hier rund 1.072 Euro.

Verlängerte Abgabefrist

Im Alltag sind Coronaregelungen längst Geschichte. In Sachen Steuern und bei der Abgabe der Steuererklärung 2022 gibt es sie aber noch. Galt früher für Selbstausfüller eisern der 31. Juli als Stichtag für die Abgabe, wurde er in Coronazeiten nach hinten verschoben:

  • Die Steuererklärung 2022 muss erst am 30. September 2023 bei Ihrem Finanzamt eingehen.
  • Weil dieser Tag auf einen Samstag fällt, genügt sogar der Eingang am folgenden Montag, dem 02. Oktober 2023.

Die coronabedingte Verlängerung der Frist betrifft sogar noch das nächste Jahr und die Steuererklärung 2023. Hier wird die Abgabefrist bis zum 31. August verlängert und erst 2025 muss die Steuererklärung für das Vorjahr wieder am altbekannten Stichtag 31. Juli vorliegen. Sie lassen sich von einem Lohnsteuerverein oder Steuerberatern helfen? Dann gilt erst der 31. Juli 2024 als letzter Abgabetermin für die Steuererklärung 2022.

Übrigens: Auch der Empfang von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld im vergangenen Jahr verpflichten zu einer Steuererklärung 2022.

Rund 600 Euro mehr Grundfreibetrag für alle

Definitiv eine gute Nachricht: Der Grundfreibetrag für 2022 ist deutlich gestiegen – von 9.744 Euro (2021) auf 10.347 Euro für Singles oder 20.694 Euro für Paare. Bei Einkünften bis zu diesen Beträgen müssen Sie unabhängig von Ihrem Status (Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner) keine Steuern zahlen.

Mehr Werbungskosten absetzbar

Alle Aufwendungen, die bei Arbeitnehmern zum Erhalt, zum Erwerb oder der Sicherung ihrer Tätigkeit anfallen, können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Dies erfolgt wahlweise durch Einzelnachweise oder Inanspruchnahme eines Pauschbetrags. Sie beanspruchen den Arbeitnehmerpauschbetrag ohne jeden Nachweis in der Steuererklärung 2022 und erhalten mit 1.200 Euro jetzt gleich 200 Euro mehr pauschale Werbungskostenerstattung als im Vorjahr.

Etwas erhöhte Pendlerpauschale bei längeren Fahrten

Für den Weg zum Arbeitsplatz (genauer der ersten Tätigkeitsstätte) können Sie Fahrtkosten steuerlich geltend machen.

  • Pro Arbeitstag erhalten Sie für die einfache Strecke 30 Cent pro Kilometer bei einem bis zu 20 Kilometer langem Weg.
  • Ab dem 21. Kilometer werden in der Steuererklärung 2022 nun 38 Cent für jeden weiteren Kilometer berücksichtigt – drei Cent mehr als 2021.

Bei Dienstreisen oder für die Fahrt zu Schulungen dürfen Sie Hin- und Rückweg ansetzen. Fallen Ihre tatsächlichen Fahrtkosten (etwa bei Tickets für Verkehrsmittel) höher als diese Pauschalen aus, setzen Sie die tatsächlich gezahlten Beträge an.

Steuerfreie Zahlungen

Coronabonus für Pflegekräfte oder Inflationsausgleich für andere Arbeitnehmer: Diese Prämien in Höhe von bis zu 3.000 Euro in bar oder in Form von gleichwertigen Gutscheinen für Dienstleistungen und Waren können Sie abgaben- und steuerfrei behalten. Als Inflationsausgleich dürfen sie allerdings frühestens am 26. Oktober 2022 gewährt worden sein. Dafür gilt die Befreiung auch bei Teilzahlungen noch bis Ende 2024.

Homeoffice unverändert

In den Medien wurde bereits viel über eine verbesserte steuerliche Berücksichtigung der Arbeit im Homeoffice berichtet – höhere Homeoffice-Pauschale und mehr anerkannte Arbeitstage am Schreibtisch zu Hause. Aber Achtung: Diese Änderungen gelten zwar ab 2023, aber noch nicht für die Steuererklärung 2022. Hier bleibt es bei fünf Euro pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage oder insgesamt 600 Euro Homeoffice-Pauschale.

Kleiner Inflationsausgleich bei den Steuertarifen

Mit steigendem Einkommen bezahlen Sie im Rahmen progressiver Steuertarife mehr an den Fiskus. Eine Gehaltserhöhung fing zuletzt kaum die Inflation auf, belastete Sie durch die Progression jedoch steuerlich noch stärker. Hier spricht man von „kalter Progression“ oder einer schleichenden Steuererhöhung. Um diesen Effekt abzumildern, wurden die Eckwerte des Steuertarifs 2022 etwas an die hohen Inflationsraten im vergangenen Jahr angepasst. Dazu durften Spitzenverdiener im vergangenen Jahr mehr einnehmen, bevor der höchste Steuersatz von 45 Prozent in der Steuererklärung 2022 greift: 277.826 statt 274.613 Euro 2021 oder bei Paaren der doppelte Betrag.

Höherer Kinderfreibetrag

In der Steuererklärung 2022 gilt ein erhöhter Kinderfreibetrag von 5.620 Euro (zuvor 5.460 Euro). Der Erziehungsfreibetrag oder Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleiben unverändert.

Mehr pauschale Erstattung für berufliche Umzüge

Sie mussten aus beruflichen Gründen nach dem 01. April 2022 Ihren Wohnort wechseln? Dann setzen Sie die Umzugskosten steuerlich ab, falls Sie nicht schon vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. Für Umzugsunternehmen, Makler oder eine doppelte Mietzahlung lassen sich alle Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Daneben finden sonstige Umzugskosten Anerkennung: pauschal 886 Euro für Berechtigte und pro Person 590 Euro für Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder – jeweils etwa zehn Euro mehr als noch im Vorjahr. Benötigten Ihre Kinder wegen des Schulwechsels Nachhilfe? Dann machen Sie in der Steuererklärung 2022 noch einmal bis zu 1.181 Euro als weitere Werbungskosten geltend.

Sie sehen: Die Steuererklärung 2022 kann Ihnen bares Geld ins Portemonnaie spülen. Und mit komfortabler Steuersoftware – Anschaffungskosten ebenfalls steuerlich absetzbar – oder auch im Steuerportal ELSTER gerät die Abgabe schon lange nicht mehr zum nerven- und zeitraubenden Hexenwerk. Am Ende erhalten Sie sogar direkt eine Information zu der erwartbaren Steuerrückzahlung und wissen sofort, dass sich der überschaubare Aufwand demnächst finanziell spürbar auszahlt.

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