Wichtige Änderungen 2021 – Was Verbraucher wissen sollten

    05.01.2021
  • Lesezeit ca. 4 Minuten
Kalender 2021
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Gesetzliche Veränderungen gibt es immer wieder – vor allem über den Jahreswechsel. Das neue Neujahr macht in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Im folgenden Artikel haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen für 2021 zusammengefasst.


Nicht nur unterjährig, sondern vor allem über den Jahreswechsel kann es diverse gesetzliche Veränderungen für Verbraucher geben. Veränderungen, die unter Umständen spürbare Auswirkungen aufs Leben haben können. Gerade der Jahreswechsel 2021 hat so einige Veränderungen im Gepäck: Rund um Steuern, Rente, Versicherungen und Finanzen gibt es viel Neues. Hier einige der wichtigsten Veränderungen für Sie im Überblick:

Kindergeld steigt

Das für Familien mit Nachwuchs wichtige Kindergeld steigt ab 2021. Grund dafür ist das Zweite Familienentlastungsgesetz. Danach nimmt das Kindergeld ab dem neuen Kalenderjahr um 15 Euro monatlich zu. Für das erste und zweite Kind erhalten Sie als Eltern jetzt jeweils 219 Euro. Fürs dritte und vierte Kind werden 235 Euro bzw. 250 Euro monatlich gezahlt. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ebenfalls entsprechend. Dieser liegt ab sofort bei 8.388 Euro.

Soli fällt (teilweise) weg

Nach langer Diskussion entfällt der Solidaritätszuschlag – kurz „Soli“ – ab diesem Jahr für die meisten Bürger vollständig. Bis zu einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen in Höhe von 61.717 Euro wird dieser nicht mehr fällig, was auf knapp 90 Prozent der Bürger zutrifft. Für weitere rund 6,5 Prozent wird der Soli nur noch anteilig berechnet, also entsprechend geringer sein als bisher. Seine genaue Höhe ist in diesem Fall individuell unterschiedlich und von der Einkommenshöhe abhängig.

Lesen Sie auch: Solidaritätszuschlag: Was die Abschaffung für wen bedeutet

Mindestlohn steigt

Geringverdiener werden in diesem Jahr ein wenig mehr verdienen. 2021 liegt die Lohnuntergrenze pro Arbeitsstunde bei 9,50 Euro brutto statt bisher 9,35 Euro. Weitere stufenweise vorgenommene Anhebungen bis auf 10,45 Euro brutto sind bereits beschlossen und greifen gestaffelt.

Mindestlohn je Arbeitsstunde (brutto)

  • ab 01.01.2021: 9,50 Euro
  • ab 01.07.2021: 9,60 Euro
  • ab 01.01.2022: 9,82 Euro
  • ab 01.07.2022: 10,45 Euro

Grundlage für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns war die jüngste Entwicklung der Tariflöhne. Zudem fanden aktuelle Wirtschaftsprognosen sowie die derzeitige allgemeine Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation Berücksichtigung. Laut Aussage von Bundesminister Heil strebt dieser mittelfristig einen Mindestlohn in Höhe von 12 Euro an.

Wohnungsbauprämie wird angehoben

Die Rahmenbedingungen der sogenannten Wohnungsbauprämie wurden mit Wirkung ab 2021 deutlich zugunsten der Verbraucher verändert. Von der Prämie profitieren als Bausparer, wenn sie ihr angespartes Bausparkapital zu wohnwirtschaftlichen Zwecken einsetzen. Bisher wurden maximal 45,06 Euro (Alleinstehende) bzw. 90,12 Euro (Ehegatten) pro Jahr als Wohnungsbauprämie gewährt.

Nach den neuen Regelungen sind ab sofort bis zu 70 Euro bzw. 140 Euro als Förderung für Sie drin. Grundlage für die Berechnungshöhe der jährliche Sparbetrag. Maximal 700 Euro bzw. 1.400 Euro Einzahlung werden mit 10 Prozent gefördert, was die erwähnten Prämienhöhen ergibt. Darüber hinaus profitieren dank höherer Einkommensgrenzen jetzt mehr Menschen von der Wohnungsbauprämie. Bisher durfte das zu versteuernde Jahreseinkommen berechtigter Bausparer bei maximal 25.600 Euro (Alleinstehende) bzw. 51.200 Euro (Ehegatten) liegen. 2021 liegen diese Grenzen bei 35.000 Euro bzw. 70.000 Euro.

Baukindergeld bleibt länger bestehen

Das bekannte Baukindergeld wurde über den 31.12.2020 hinaus verlängert – vorerst bis Ende März 2021. Sofern Sie zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.03.2021 einen Immobilienkaufvertrag schließen, die Baugenehmigung erhalten oder der Baubeginn in diesen Zeitraum fällt (bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben) können Sie von dieser Förderung profitieren.

Änderungen bei Maklergebühren

Für die Aufteilung der Maklergebühren beim Immobilienerwerb gelten neue gesetzliche Einschränkungen. Bereits seit Mitte Dezember darf Ihnen als Käufer einer Immobilie diese Gebühr nicht mehr vollständig berechnet werden – wie zuvor häufig üblich. Jetzt ist höchsten eine hälftige Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer zulässig. Die Maklerprovision darf also nicht mehr vollständig auf den Käufer abgewälzt werden. Die vollständige Übernahme der Kosten vom Verkäufer ist dabei jedoch weiterhin möglich.

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Gesetzliche Krankenversicherung meist teurer

Vor allem als Auswirkung der Corona-Pandemie steigen ab 2021 die durchschnittlichen Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung an. Im Durchschnitt wird der Zusatzbeitrag in diesem Jahr um 0,2 Prozent höher liegen als noch im letzten Jahr – auf insgesamt 1,3 Prozentpunkten. Nach Berechnungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen belaufen sich die aufgrund der Pandemie entstandenen Mehrausgaben der Kassen auf insgesamt 3,4 Milliarden Euro. Da die Kassen ihren Zusatzbeitrag individuell gestalten können, sollten Sie zeitnah einen Preis- und Leistungsvergleich vornehmen und gegebenenfalls wechseln.

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Neu eingeführte Grundrente

Dank der neuen sogenannten Grundrente für Geringverdiener können Altersrentner ihre Rente etwas aufbessern. Deren Höhe liegt nach individueller Berechnung bei durchschnittlich ca. 75 Euro, im Höchstfall sogar 418 Euro je Monat. Voraussetzung für den Erhalt einer Grundrente ist eine Pflichtbeitragszeit von mindestens 33 Berufsjahren. Zudem findet eine Einkommensprüfung statt. Berechnung und Auszahlung der Grundrente finden automatisch statt. Separat beantragen müssen Sie diese Leistung als Betroffener also nicht.

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Rürup-Rente: Höhere Beiträge absetzbar

Ursprünglich als zusätzliche Altersvorsorge für Selbstständige geschaffen, ist die Basis- bzw. Rürup-Rente eine der wichtigsten geförderten Vorsorgemöglichkeiten geworden – auch für besser verdienende Angestellte. Grund dafür sind vergleichsweise hohe sofortige positive Steuereffekte für deren Nutzer.

Für 2021 haben sich die Rahmenbedingungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Basis-Rente verbessert. Einzahlungen in Höhe von maximal 25.787 Euro pro Jahr (bzw. 51.574 Euro bei Verheirateten) können Sie als Sparer leisten. Dabei wird ein festgelegter, jährlich ansteigender Prozentsatz davon steuerlich anerkannt. Während dieser in 2020 noch bei 90 Prozent lag, steigt er für 2021 auf 92 Prozent an – bis auf 100 Prozent in 2025.

  • 2019: 88 Prozent
  • 2020: 90 Prozent
  • 2021: 92 Prozent
  • 2022: 94 Prozent
  • 2023: 96 Prozent
  • 2024: 98 Prozent
  • 2025: 100 Prozent

Betriebliche Altersvorsorge: Geringere Steuern und Sozialabgaben

Wie jährlich üblich steigt auch in 2021 die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die gesetzliche Rentenversicherung an. Diese stellt den maximalen Bruttolohn dar, auf Versicherte Beiträge entrichten müssen. Für 2021 liegt diese Grenze bei einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 85.200 Euro (West) bzw. 80.400 Euro (Ost).

Diese Veränderung hat positive Auswirkungen auf alle, die betriebliche Altersvorsorge (bAV) betreiben. Denn als Arbeitnehmer mit bAV dürfen Sie Beiträge in Höhe von maximal acht Prozent der jährlichen BBG steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Darüber hinaus sind vier Prozent davon sozialabgabenfrei zur Anlage in Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nutzbar. Mit Anhebung der BBG fallen diese Beträge entsprechend höher aus. Damit erhöhen sich der steuerfreie Anteil monatlich um 16 Euro auf 568 Euro und der maximale sozialabgabenfreie Anteil um 12 Euro auf 284 Euro je Monat.

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