Und häufig ist es im Anschluss in der Praxis gar nicht so einfach, ungewollte bzw. versehentlich abgeschlossene Abos wieder loszuwerden. Oftmals selbst dann, wenn diese aufgrund nachweislich unseriöser Methoden erst überhaupt zustande kamen. Beispielsweise wurden in manchen Fällen Bestellbuttons durch vermeintlich harmlose Webseiten überlagert. Ein Vorgehen, das faktisch als Betrug an Verbrauchern zu sehen ist.
Neue Gesetzesvorgaben bereits seit Februar 2020 gültig
Leider zeigt sich in der Praxis, dass sich die Telefonanbieter oft schwer damit tun, Kundenreklamationen angemessen nachzukommen. Nur zu oft berichten Betroffene, bei telefonischer Nachfrage nur „abgewimmelt“ zu werden. Nach hartnäckigeren Klärungsversuchen kommt es vor, dass Anbieter den wirksamen kostenpflichtigen Aboabschluss mithilfe wenig aussagender Aufstellungen beweisen wollen. Ein juristischer Nachweis über den willentlichen Aboabschluss ist das jedoch noch längst nicht. Darauf weist die Stiftung Warentest in einem ihrer aktuellen Artikel ausdrücklich hin.
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Dabei hat die Bundesnetzagentur bereits Regeln erlassen, die das erfolgreiche Aufstellen von Abofallen deutlich erschweren sollen – und zwar bereist mit Wirkung Februar 2020. Danach soll ein kostenpflichtiges Abo bei einem Drittanbieter nur nach einem sogenannten Redirect abgeschlossen werden können. Das bedeutet, dass Sie als Nutzer zunächst auf eine Seite Ihres Mobilfunkanbieters umgeleitet werden. Auf dieser müssen Sie den gewünschten Kauf dann nochmals bestätigen, damit der Vertragsabschluss wirksam zustande kommt. Lediglich Dienste, bei denen Sie sich vorher als Nutzer registriert haben, sind von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen.
Zudem sieht das Gesetz vor, dass Kundebeschwerden ernst genommen werden müssen. Reklamationen über Belastungen mit einem Gegenwert von bis zu 50 Euro sollen die Telefonunternehmen zudem „unbürokratisch“ behandeln, entsprechende Erstattungen also möglichst unkompliziert durchführen. Allerdings tun sich nach Erkenntnissen der Stiftung Warentest viele Telefonanbieter auch nach einem halben Jahr offensichtlich schwer mit den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur.
Was tun bei unberechtigten Forderungen?
Entdecken Sie auf Ihrer Telefonrechnung unberechtigte Posten, sollten Sie sich dagegen wehren. Machen Sie Ihren Mobilfunkanbieter auf die entsprechenden Rechnungsposten aufmerksam und bestreiten Sie, dass ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen wurde – in Kombination mit einer Erstattungsforderung.
Einen Musterbrief für den Widerspruch stellt die Stiftung Warentest hier bereit.
Erstattet man Ihnen den Gegenwert nicht, können Sie die gesamte Telefonrechnung bei Ihrer Bank zurückverrechnen lassen. Überweisen Sie in diesem Zuge nur den Ihrer Meinung nach berechtigten Rechnungsbetrag an Ihren Telefonanbieter. Mit den berechtigten Telefonkosten sollten Sie dabei allerdings nicht in Rückstand geraten. Zudem sollten Sie den jeweiligen Drittanbieter polizeilich Anzeigen.
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Drittanbietersperre präventiv einrichten
Um die allgemeine Gefahr einer Abofalle zu reduzieren, müssen Telefonunternehmen Ihren Anschluss auf Wunsch mit einer sogenannten Drittanbietersperre ausstatten. Zusätzliche kostenpflichtige Vertragsabschlüsse sind dann in vielen Fällen nicht mehr möglich. Allerdings leider nicht in allen Fällen. Denn ein Praxistest der Stiftung Warentest hat gezeigt, dass eine Drittanbietersperre offenbar nicht zu greifen scheint, wenn es sich beim Drittanbieter selbst um ein Telefonunternehmen handelt. Diesen Sachverhalt prüft die Bundesnetzagentur derzeit. Eine Drittanbietersperre allein kann dadurch aktuell nicht als vollständiger Schutz vor Abofallen angesehen werden.
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