Einmal jährlich zahlen Bausparer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand des Bausparvertrags. Dabei kann es sich um eine sogenannte Kontogebühr, Servicepauschale oder ein Jahresentgelt handeln. Egal unter welcher Bezeichnung die Bausparkasse solche Gebühren einholt – laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 26/20) ist das Verfahren unzulässig. Bausparer sollten deshalb unbedingt ihre Kontoauszüge prüfen, denn sie können ggf. die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückfordern. Und das rückwirkend ab 2018.
Verbraucherzentrale klagt gegen Debeka
Seit 2017 verlangt die Bausparkasse Debeka von ihren Kunden eine sogenannte Servicepauschale. Damit wollte sich die Bausparkasse die Verwaltung der Verträge bezahlen lassen. Die Verbraucherzentrale Sachsen klagte gegen die Einführung der Pauschale und erhielt vor dem Oberlandesgericht Koblenz Recht (Az. 2 U 1/19). Denn zu den Verwaltungsaufgaben ist die Bausparkasse ohnehin – vor allem auch im eigenen Interesse – verpflichtet. Es besteht daher kein spezieller Service für den Kunden, der extra berechnet werden dürfte.
Die Debeka hatte beim Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz eingelegt, diese aber kurz vor den Verhandlungen zurückgezogen. Seit Juli 2021 ist damit das Urteil rechtskräftig.
Hinweis: Abschlussgebühren für Bausparverträge sind von dem Urteil nicht betroffen.
Wer bekommt jetzt Geld zurück?
Die Debeka muss die zu Unrecht eingezogenen Gebühren jetzt erstatten. Allerdings nur solange diese noch nicht verjährt sind: Für das Jahr 2017 erhalten betroffene Bausparer kein Geld zurück. Alle ab 2018 gezahlten Pauschalen müssen aber zurückgezahlt werden. Allerdings sollten Kunden sich nicht darauf verlassen, dass sie das Geld automatisch erhalten. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie deshalb die zu viel gezahlten Gebühren schriftlich zurückfordern. Prüfen Sie in Ihren Kontoauszügen genau, wie viel Geld jährlich abgezogen wurde und fordern Sie diese Beträge rückwirkend ab 2018 zurück.
Und bei anderen Bauparkassen?
Obwohl das oben genannte Urteil sich nur auf die Bausparkasse Debeka bezieht, können auch andere Anbieter betroffen sein. Die LBS Nord zum Beispiel wollte im Jahr 2018 ebenfalls eine Kontogebühr einführen, durfte dies nach einer Klage der Verbraucherzentrale jedoch nicht.
Laut Stiftung Warentest seien sehr viele Bausparer betroffen: „In den vergangenen Jahren haben mehrere Bausparkassen jährliche Gebühren neu eingeführt oder erhöht. Und fast alle neuen Tarife sehen von Anfang an ein jährliches Entgelt von 9 bis 30 Euro vor, das ebenfalls unzulässig sein könnte.“ Vieles spricht dafür, dass sich das Debeka-Urteil grundsätzlich auch für alle anderen Bausparkassen gelten müsste. Richterlich beschlossen wurde eine solche Ausweitung jedoch nicht. Trotzdem kann es sich auch für Sparer bei anderen Bausparkassen lohnen, den jährlichen Gebühren mit Hinweis auf das aktuelle Urteil zu widersprechen und schriftlich eine Rückzahlung zu fordern. Finanztip berichtet über Fälle, in denen Kunden anderer Bausparkassen sich erfolgreich Geld zurückgeholt haben, teilweise unter Androhung rechtlicher Schritte. Das sei zum Beispiel bei der LBS Bayern, der Signal Iduna Bauspar AG oder der Alte Leipziger Bauspar AG der Fall gewesen.
Hinweis: Bei Finanztip können Sie ein Musterschreiben herunterladen, um Gebühren zurückzufordern.
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