Mein Tier richtet Schaden an – wann muss ich haften?

    16.08.2019
  • Lesezeit ca. 4 Minuten
Welpe verwüstet Wohnzimmer
© New Africa/www.shutterstock.com

Wer ein Tier besitzt, trägt Verantwortung. Und zwar nicht nur für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Tieres, sondern auch für sein Umfeld. Immer wieder kommt es vor, dass Tiere Schaden anrichten. Oft ist das Ganze harmlos und schnell geklärt. Manchmal entstehen aber auch Sachschäden oder Verletzungen, die richtig ins Geld gehen und sogar den finanziellen Ruin für den Tierhalter bedeuten können.


Tierhalter sind für ihre vierbeinigen Freunde verantwortlich. Besonders Hunde- und Pferdebesitzer wissen das nur zu gut. Es kommt auf die richtige Pflege und den geschickten Umgang an. Aber nicht immer kann das Verhalten eines Tieres vorhergesehen werden. Die möglichen Szenarien sind vielfältig: Der Welpe zerstört die Einrichtung bei Freunden oder zerkaut die teuren Schuhe von Gästen, der ausgewachsene Hund beißt unerwartet zu, das Pony reißt aus und rennt auf die Straße, wo es zu einem Verkehrsunfall kommt, das Pferd erschreckt sich und tritt aus, wobei ein Passant verletzt wird. Nicht auf jede Eventualität sind Tierhalter vorbereitet. Und trotzdem haften sie für entstehende Schäden.

Was sagt das Gesetz zur Tierhalterhaftung?

Per Gesetz sind Besitzer für jeden Schaden haftbar zu machen, den ihr Tier verursacht. Dabei kann es sich sowohl um Sach- oder Vermögensschäden als auch um Personenschäden handeln. Die Tierhalterhaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In Artikel 833 heißt es: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Tiere, die im Sinne dieses Artikels dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen, sind zum Beispiel Polizeihunde, Polizeipferde oder Blindenhunde.

Was passiert, wenn jemand anders die Aufsicht hatte?

Meistens sind es aber nicht nur die Halter selbst, die Umgang mit ihren Tieren haben. Oft kümmern sich auch Familienmitglieder oder Freunde um das Haustier. Auch offizielle Hundesitter, Dogwalker oder andere Tierbetreuer können zum Einsatz kommen, wenn der Halter viel unterwegs ist oder verreist. Ob und wann andere Personen für Schäden haften müssen, die durch das beaufsichtigte Tier entstehen, ist ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 834) geregelt:

„Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Wie viel Schadenersatz müssen Tierhalter zahlen?

Wie viel Geld Halter zahlen müssen, wenn ihr Tier Schaden anrichtet, hängt vom Einzelfall ab. Für Tierbesitzer gibt es keine allgemein gültige Obergrenze. Werden Gegenstände zerstört, muss der entsprechende Wert ersetzt werden. Für einen ruinierten Teppich zahlt der Tierhalter also logischerweise weniger als für ein kaputtes Auto. Am teuersten wird es, wenn Personen ernsthaft zu Schaden kommen. Es können Ansprüche in Millionenhöhe entstehen, die Tierhalter aus eigener Tasche bezahlen müssen, wenn sie keine Haftpflichtversicherung für ihr Tier abgeschlossen haben. Folgende Gerichtsurteile geben einen Anhaltspunkt, wie enorm die finanzielle Belastung ausfallen kann.

Urteile, die Tierhalter kennen müssen

Tierhalter können auch in Situationen haftbar gemacht werden, in denen sie vielleicht der Überzeugung sind, dass sie keine direkte Schuld trifft. Einige Urteile der vergangenen Jahre zeigen das ganz deutlich:

Mehrere Ponys gehen durch und ein Passant wird verletzt

Wie die Stiftung Warentest im Jahr 2015 berichtet, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Halter auch dann haftbar gemacht werden können, wenn ihr Tier den Schaden zwar nicht selbst verursacht hat, aber man von einer Mitverursachung ausgehen kann (Az. VI ZR 467/13). Im behandelten Fall sei eine Gruppe von fünf Ponys durchgegangen. Jedes Pony habe einem anderen Besitzer gehört. Während die ganze Gruppe auf einen Passanten zu galoppierte, riss eins der Ponys diesen von seinem Fahrrad. Die dadurch erlittenen Verletzungen führten zu einer Querschnittslähmung. Der Verletzte erhielt 430.000 Euro Schmerzensgeld. Jeder Ponyhalter musste hiervon ein Fünftel zahlen. Laut Gericht ging die Tiergefahr nämlich von allen fünf Tieren aus.

Ein Pferd tritt zu und der Hufschmied wird verletzt

Ebenfalls 2015 hat das Oberlandesgericht zugunsten eines Hufschmieds entschieden, der bei seiner Arbeit von einem Pferd getreten wurde. Sein Fuß wurde verletzt und musste mehrmals operiert werden. Die Verletzung hatte zur Folge, dass der Hufschmied berufsunfähig wurde. Er verlangte vom Halter 80.000 Euro Schadensersatz sowie eine monatliche Rente in Höhe von 1.400 Euro. In ihrem Urteil (Az. 14 U 19/14) gaben die Richter dem Hufschmied recht.

Ein Pferd erschrickt wegen eines fremden Hundes und der Reiter stürzt

2018 behandelte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Klage eines Reiters, der zusammen mit einer größeren Gruppe einen Ausritt unternahm (Az. 11 U 153/17). Einer der Reiter hatte seinen Hund dabei, der die Gruppe freilaufend begleitete. Als dieser am Pferd des Klägers vorbeilief, erschreckte es sich und warf den Kläger ab. Für seine dadurch erlittenen Verletzungen verlangte er Schadensersatz. Dieser Anspruch wurde ihm jedoch nicht gewährt, weil der Hund sich nicht gefahrenträchtig verhalten habe und der Kläger freiwillig am Ausritt teilgenommen und sich selbst der typischen Tiergefahr ausgesetzt habe.

Ein schlafender Hund liegt im Weg und jemand stolpert über ihn

Legt sich der Hund einer Verkäuferin in den Eingangsbereich eines Ladengeschäfts und ein Kunde stolpert beim Verlassen des Geschäfts über ihn, kann die Tierhalterin für den dadurch entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem 2013 behandelten Fall (Az. 19 U 96/12). Die Hundehalterin musste Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro zahlen.

Zwei Hunde spielen und ein Hundehalter wird verletzt

Im Jahr 2016 behandelte der Bundesgerichtshof einen Fall (Az. VI ZR 465/15), der sich mit zwei spielenden Hunden und einem verletzen Halter beschäftigte. Der Halter wurde von einem fremden Hund verletzt, mit dem sein eigener Hund gespielt hatte. Daraufhin verlangte er Schadensersatz vom anderen Hundehalter. Dieser wurde ihm gewährt, allerdings in gekürzter Höhe, weil die mitverursachende Tiergefahr des eigenen Hundes berücksichtigt wurde.

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