Mit der überarbeiteten EU-Pauschalreiserichtlinie gelten innerhalb der EU einheitliche Regelungen des Reiserechts. Diese beziehen sich auf alle Reisen, die ab dem 1. Juli 2018 gebucht werden.
Neue Regelungen für Pauschalreisen
Die neuen Richtlinien beziehen sich auf sogenannte Pauschalreisen. Um eine Pauschalreise handelt es sich, wenn
- zwei Reiseleistungen (z.B. Flug, Mietwagen, Hotel) zusammen gebucht werden
- eine Reiseleistung (z.B. Flug, Mietwagen, Hotel) zusammen mit einer touristischen Leistung (z.B. Ausflug, Wellnessbehandlung) gebucht wird, die mindestens 25 Prozent des Gesamtwerts der Reise ausmacht
Mehr Rechte für Reisende
Wer eine Pauschalreise bucht, ist gut abgesichert. Denn wenn bei der Reise Mängel auftreten, hat der Urlauber unter Umständen das Recht auf Preisminderung oder Schadenersatz. Bisher mussten Reisende eine knappe Frist einhalten, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Nach dem Ende der Reise mussten sie innerhalb eines Monats reagieren. Dieser Zeitdruck entfällt mit den neuen Richtlinien. Ab dem 1. Juli gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese ist auch dann gültig, wenn ein Reiseveranstalter in seinen AGB eine kürzere Frist festgelegt hat.
„Höhere Gewalt“ gibt es nicht mehr
Auf den Begriff der„höheren Gewalt" konnten sich Reisende bislang stützen, wenn sie wegen äußeren Einflüssen oder Gefahrenlagen am Reiseziel mit starken Beeinträchtigungen rechnen mussten. In diesem Fall war es möglich, ohne Stornogebühren von der Reise zurückzutreten. Von der „höheren Gewalt“ ist im neuen Reiserecht nicht mehr die Rede. An ihre Stelle tritt der Begriff der„unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände". Der Schutz des Reisenden bleibt bestehen. In bestimmten Situationen darf er die Reise sogar vorzeitig abbrechen. Mehrkosten, die dann zum Beispiel für die Rückreise entstehen, darf der Reiseveranstalter dem Kunden nicht mehr in Rechnung stellen. Bisher mussten Kunden die Hälfte solcher Kosten übernehmen.
Nachträgliche Preiserhöhung
Für Reisen, die im Voraus gebucht wurden, durften Reiseveranstalter bisher eine nachträgliche Preiserhöhung von bis zu fünf Prozent veranlassen. Das neue Reiserecht sieht eine Erhöhung von bis zu acht Prozent vor, ohne dass der Reisende ein kostenloses Rücktrittsrecht hat. Allerdings können Reiseveranstalter ihre Preise nach wie vor nur unter bestimmten Voraussetzungen anheben, zum Beispiel wenn Flughafengebühren oder Kosten für Treibstoff steigen.
Wird der Preis für die Reise um mehr als acht Prozent angehoben, steht dem Reisenden ein Sonderkündigungsrecht zu. Er darf dann von der Reise zurücktreten, ohne dass er Stornogebühren zahlen muss. Außerdem dürfen Reiseveranstalter den Preis nicht allzu kurzfristig erhöhen, sondern nur bis 20 Tage vor Reisebeginn.
Gut zu wissen: Wenn ein Reiseveranstalter sich das Recht auf Preiserhöhungen vorbehält, muss er den Kunden auch über eventuelle Preissenkungen informieren, etwa wenn sich die Kosten für Treibstoff verringern.
Informations- und Beistandspflicht
Reiseveranstalter sind dazu verpflichtet, ihre Kunden bereits vor der festen Buchung einer Reise über ihre Rechte und die gesetzlichen Richtlinien zu informieren. Dazu müssen sie ein entsprechendes Infoblatt aushändigen.
Außerdem haben Reiseveranstalter Beistandspflicht. Hat ein Reisender Probleme oder befindet sich in Schwierigkeiten, muss der Reiseveranstalter ihm zur Seite stehen. Das tut er, indem er den Kunden zum Beispiel mit Informationen über Behörden oder Gesundheitsdienste unterstützt.
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