Im Herbst und Winter können sogar kurze Fußwege zu rutschigen und gefährlichen Angelegenheiten werden. Dafür muss nicht einmal Schnee liegen. Auch nasses oder gefrorenes Laub kann Fußgänger und Fahrradfahrer aufs Glatteis führen. Was zunächst harmlos klingt, endet nicht selten in ernsthaften Unfällen, die das ganze Leben auf den Kopf stellen. Und zwar nicht nur für Unfallbeteiligte, sondern auch für Schuldtragende. Wer haftbar gemacht wird, muss Schmerzensgeld zahlen und für andere Folgekosten aufkommen.
Damit in der kalten Jahreszeit alles glatt läuft, sollten Sie deshalb gut über die Räum- und Streupflicht informiert sein. Außerdem sollten Sie wissen, wo Sie den nötigen Halt finden, falls es doch mal zu einem Ausrutscher kommt.
Streupflicht – Wen sie nicht kaltlassen darf
Grundsätzlich gilt, dass Eigentümer für die Sicherheit auf ihren Grundstücken verantwortlich sind. Sofern Gebäude vermietet werden, können die Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen. Diese Übertragung muss Teil des Mietvertrags sein, ansonsten ist sie nicht gültig.
Der Vermieter bleibt aber in gewisser Verantwortung: Er muss regelmäßig prüfen, ob der Mieter seiner Räumpflicht nachkommt. Tut er dies nicht, kann er bei einem Unfall noch vor dem Mieter haftbar gemacht werden.
Wann muss gestreut werden?
Von Kommune zu Kommune können die genauen Uhrzeiten für die Räum- und Streupflicht abweichen. Für gewöhnlich müssen Gehwege an Werktagen ab 7 Uhr geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen reicht es meist ab 9 Uhr. Die Pflicht für Gefahrenvorsorge gilt täglich bis 20 Uhr. An bestimmten Orten, an denen auch abends noch reges Treiben herrscht, kann sie auch später enden.
Gehwege müssen so geräumt und gestreut werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Dazu reicht eine Breite von 120 Zentimetern aus. Auch Zugänge zur Haustür oder Treppen und Durchgänge müssen berücksichtigt werden.
Wenn der Eislauf danebengeht
Bei einem Rutschunfall kann Schadensersatz gefordert werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt werden. Nämlich, wenn der Streupflichtige seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist und „allgemeine Glätte“ vorherrscht. Bei vereinzelter Glättebildung gibt es keine Streupflicht, außer es handelt sich um gefährliche Stellen, die auch bei anderen Wetterlagen zur Glätte neigen.
Unfallopfer sollten vor allem daran denken, Beweise zu sammeln. Fotos der Unfallstelle, Zeugen und Wetterberichte können nützlich sein. Besorgen Sie sich außerdem ein ärztliches Attest.
Haftung und Versicherung
Streupflichtige müssen bei einem Unfall für Arzt- und Krankenhauskosten aufkommen und entstandene Sachschäden begleichen. Diese Kosten dürfen nicht unterschätzt werden: Wer nicht auf eine private Haftpflichtversicherung zurückgreifen kann, muss je nach Schwere des Unfalls enorme Summen aufbringen.
Auch Fußgänger und Fahrradfahrer müssen abgesichert sein. Unfälle, die in der Freizeit passieren, sind nicht mit der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Wer sich also nach Feierabend, am Wochenende oder im Urlaub verletzt, erhält keine Zahlung von der Versicherung. Ist die Verletzung so schwer, dass der Betroffene längere Zeit oder dauerhaft berufsunfähig wird, erhält er keinen Ersatz für den Wegfall seines Gehalts. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist deshalb ungemein wichtig für alle, die auf ihren monatlichen Lohn angewiesen sind. Alternativ kann auch eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden. Diese leistet auch bei Unfällen in der Freizeit. Allerdings nicht bei Krankheiten, so wie die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dieser Ratgeber hat Ihnen gefallen?
Dann freuen wir uns über eine Bewertung!
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.