Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2019 entschieden, dass die Hausratversicherung nicht für gestohlene Gegenstände aus einem Auto zahlen muss, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Auto aufgebrochen wurde. Die Versicherung ist selbst dann nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn es möglich erscheint, dass der Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert wurde. Der Versicherte muss den elektronischen Zugriff nachweisen können.
Kläger fordert 3.000 Euro
Im genannten Urteil ging es um die Klage eines Versicherten, der einen Schaden in Höhe von 3.000 Euro bei seinem Hausratversicherer geltend machen wollte. Er behauptete, dass verschiedene Hausratgegenstände von einem unbekannten Täter aus seinem verschlossenen und ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug gestohlen wurden. Mit dieser Behauptung berief er sich auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Hierin ist festgehalten, dass der Schutz der Hausratversicherung auch bei einem Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ greift.
Keine Beweise, kein Geld
Der Hausratversicherer des Klägers lehnte die Forderung ab, da es keine Spuren gegeben hätte, die auf den Aufbruch des Fahrzeugs schließen lassen. Laut Versicherungsbedingungen handelt es sich beim Aufbrechen um „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“.
Einen Beweis für die Manipulation der elektronischen Verriegelung habe der Versicherte ebenfalls nicht erbringen können. Dieses Argument überzeugte auch das Amtsgericht Frankfurt a.M., sodass die Klage des Versicherten zurückgewiesen wurde.
Diebstahl mit „Realy Attack“ und „Jamming“
Es gibt zwei bekannte technische Möglichkeiten, um den Verriegelungsmechanismus eines Autos zu beeinflussen. Bei der „Realy Attack“ fangen Täter das Funksignal eines Autoschlüssels ab und können mit den ausgespähten Schlüsseldaten ein verschlossenes Fahrzeug öffnen. Das Amtsgericht hat entschieden, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich dem Sinne der Versicherungsbedingungen entspricht, weil es sich um „unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs“ handle. Hier mangelt es für den Anspruch auf Versicherungsleistungen nur an Beweisen.
Eine zweite Möglichkeit ist das sogenannte „Jamming“. Hier wird der Funkschlüssel so manipuliert, dass er das Fahrzeug gar nicht erst abschließt. In einem solchen Fall handelt es sich laut Amtsgericht nicht um einen Versicherungsfall, weil der Täter nicht in ein verschlossenes Auto eingedrungen ist.
Was sind eigentlich Hausratgegenstände?
Eine Hausratversicherung deckt verschiedene Gegenstände ab und erstattet ihren Wert, wenn sie zum Beispiel durch Feuer, Wasserschäden oder Diebstahl beschädigt werden. Mit der Hausratversicherung sind in der Regel folgende Gegenstände abgedeckt:
Einrichtung, z.B.
- Möbel
- Teppiche
- Bilder
- Dekoration
- Lampen
Gebrauchsgegenstände, z.B.
- Geschirr
- Kleidung
- Haushaltsgeräte
- Werkzeuge
- Computer
- Bücher
- CDs, DVDs, Schallplatten
- Musikinstrumente
Verbrauchsgegenstände, z.B.
- Nahrungs- und Genussmittel
Wertgegenstände, z.B.
- Bargeld, Münzen, Wertpapiere
- Sparbücher
- Schmuck
- Briefmarken
- Antiquitäten
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