Eigen-Heimat ohne Heirat? Was Paare beachten müssen

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Paar surft mit Tablet im Internet
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Das Glück ist nahezu perfekt und als Krönung fehlt nur noch das eigene Dach über dem Kopf? Viele Paare träumen statt von einer Hochzeit vielmehr vom gemeinsamen Eigenheim. Doch besonders Unverheiratete müssen eine Menge beachten, bevor sie sich unter dem Motto „Heimat statt Heirat“ das Jawort geben.


Für das gemeinsame Leben ist ein Eigenheim viel mehr Wert als ein Trauschein? Wer dieser Überzeugung ist und zusammen den Heimathafen erreichen möchte, ohne vorher in die Hochzeitskutsche zu steigen, sollte sich im Vorfeld über einige Dinge klar werden. Viele Fallen säumen den Weg. Die gute Nachricht: Es gibt Tricks, ihnen auszuweichen.

Realistisch statt romantisch

Wer über den gemeinsamen Kauf oder Bau einer Immobilie nachdenkt, sollte die rosarote Brille gar nicht erst aufsetzen. Die Sicht auf realistische Szenarien zu verschleiern, kann im Nachhinein viel Ärger verursachen. Gerade unverheiratete Paare sollten die Möglichkeit einer Trennung und andere Eventualitäten nicht ausschließen. Auch wenn es nicht wünschenswert ist, können unglückliche Fälle nach einigen Jahren eintreten. Sich dann damit zu befassen, wer welche Ansprüche auf das Haus hat, ist nervenaufreibend. Besser, man klärt entsprechende Fragen schon zu Beginn.

Was, wenn ein Partner die vereinbarte Finanzierung nicht mehr einhalten kann, weil er zum Beispiel wegen Nachwuchs im Job kürzer treten muss? Was geschieht nach einer Trennung mit dem gemeinsamen Eigentum? Wer bleibt im Haus wohnen? Welche Abfindung wird gezahlt? Was passiert bei einem Todesfall?

Grundbucheintrag

Der Eintrag ins Grundbuch ist einer der wichtigsten Schritte. Steht nur ein Partner im Grundbuch, hat der andere offiziell keine Rechte an der Immobilie, auch wenn er zur Finanzierung beigetragen hat. Wenn sich also beide Partner beteiligen, sollten auch beide als Eigentümer eingetragen werden. Den jeweiligen Anteil macht man am besten von der Finanzierung abhängig. Möchten sich beide Partner zu gleichen Teilen an der Finanzierung beteiligen, sollte auch der Grundbesitz entsprechend aufgeteilt werden.

Vertragliche Regelungen

Weitere Details, die mit dem Grundbucheintrag nicht abgedeckt sind, lassen sich entweder durch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder durch einen Partnerschaftsvertrag regeln. Welche Variante für ein Paar am ehesten in Frage kommt, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Beide Vertragsformen müssen von einem Notar beurkundet werden, der auch beratend zur Seite stehen kann. Gründet ein Paar eine GbR, wird es auch gesellschaftlich ins Grundbuch eingetragen. Im Gesellschaftsvertrag können alle wichtigen Regelungen festgehalten werden. Dazu gehören zum Beispiel Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft. Aber auch Vermögensbeteiligungen, finanzielle Pflichten und Aspekte wie Kündigung, Ausschluss eines Partners oder die Folgen eines Todesfalls können bestimmt werden.

Auch der Abschluss eines Partnerschaftsvertrags ist eine gute Möglichkeit, potenzielle Streitfragen schon vorab zu klären. Der Vertrag muss sich nicht auf die Immobilie beschränken, sondern kann auch weitere Bereiche des gemeinsamen Lebens umfassen. Regelungen zu Vermögen oder Unterhalt können hier, ähnlich wie bei einem Ehevertrag, berücksichtigt werden.

Erbvertrag

Woran viele Paare nicht denken, ist ein Erbvertrag. Dieser ist allerdings besonders wichtig, weil enorme juristische Schwierigkeiten auf den Hinterbliebenen zukommen können. Was soll mit dem Haus passieren, wenn einer der Partner stirbt? Für Ehepaare gilt das gesetzliche Erbrecht. Doch für Unverheiratete sieht es ganz anders aus. Stirbt ein Partner, fällt der Eigentumsanteil an seine Erbberechtigten. Das sind zum Beispiel Kinder, Eltern oder Geschwister. Um dieses Erbe auszuzahlen, bleibt vielen Hinterbliebenen nur der Verkauf des Hauses. Deshalb sollten unverheiratete Paare unbedingt entsprechende Testamente aufsetzen. In Einzeltestamenten kann der jeweils andere Partner als Erbe angegeben werden. Kinder erhalten in diesem Fall trotzdem einen Pflichtanteil. Eine weitere Option ist der Erbvertrag, den Paare gemeinsam abschließen können. Im Gegensatz zum Einzeltestament kann ein Erbvertrag nicht verändert werden, ohne dass beide Partner zustimmen. Außerdem kann der Pflichtanteil für Kinder umgangen werden, indem der Partner als Alleinerbe eingesetzt wird.

Achtung: Auf nicht verheiratete Partner kommt eine deutlich höhere Erbschaftssteuer zu als auf Ehepartner. Eine Risikolebensversicherung zugunsten des Partners abzuschließen, kann hier sinnvoll sein. Außerdem sollte auch der Erbvertrag eine mögliche Trennung berücksichtigen. Für diesen Fall kann ein freies Rücktrittsrecht vereinbart werden.

Wer seinen Angehörigen das Erbe nicht verweigern will, seinen Partner aber dennoch vor dem Verlust des Hauses schützen möchte, kann ihm ein Wohnrecht auf Lebenszeit zusichern. Der Hinterbliebene darf das Haus dann bis zu seinem eigenen Tod bewohnen. Erst danach können Erben frei darüber verfügen.

Irgendwann doch heiraten?

Sie möchten auf all diese Regelungen verzichten, weil eine Heirat sowieso in den nächsten Jahren geplant ist? Das ist keineswegs ratsam. Denn jegliche Finanzierung, die vor der Ehe stattfindet, wird im Falle einer Scheidung nicht berücksichtigt. Wer also vorher viel in das Haus investiert, kann bei der Scheidung leer ausgehen.

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