Viele Menschen entscheiden sich dazu, ihre pflegebedürftigen Angehörigen nicht in einer entsprechenden Einrichtung unterzubringen, sondern sie selbst zu Hause zu betreuen. Meist ist diese Entscheidung ganz im Interesse der pflegebedürftigen Personen. Die Hintergründe sind aber oft auch finanzieller Natur. Denn die Unterbringung in einem Pflegeheim übersteigt schnell die Möglichkeiten vieler Betroffener. In der Regel ist es günstiger, selbst tätig zu werden und die Pflege zu Hause zu übernehmen. Aber auch hier fallen hohe Kosten an. Pflegende Angehörige müssen meist im Job kürzertreten, Pflegehilfsmittel beschaffen und Dienstleistungen finanzieren. Deshalb gibt es vom Staat Belohnungen in Sachen Steuern und Rente, um finanzielle Nachteile zumindest ansatzweise auszugleichen.
Steuervorteile für die Pflege
Privatpersonen, die einen ständig hilflosen Menschen pflegen, können vom sogenannten Pflegepauschbetrag profitieren und ihre Steuerlast mindern. Er beträgt derzeit 924 Euro im Jahr und kann bei der Einkommenssteuererklärung unter „außergewöhnliche Belastungen“ beantragt werden.
Für den Pflegepauschbetrag müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:
- Pflege durch Privatperson
- Pflege im häuslichen Umfeld
- Pflegebedürftigkeit
Zunächst ist es entscheidend, dass die Pflege durch eine Privatperson erfolgt, die damit keine Einnahmen erzielt. Es muss sich nicht zwangsläufig um einen nahen Angehörigen handeln. Auch Nachbarn oder Bekannte können die Pflege übernehmen. Im Folgenden wird trotzdem von der Pflege durch Angehörige gesprochen, weil diese Konstellation am häufigsten ist.
Kümmert sich der Angehörige gemeinsam mit einer weiteren Person um den Pflegebedürftigen, wird der Jahresbetrag von 924 Euro aufgeteilt. Pflegt hingegen eine Person zwei Menschen, zum Beispiel Mutter und Vater, wird der Betrag verdoppelt.
Eine weitere Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet und nicht in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung. Die häusliche Pflege kann entweder bei der pflegebedürftigen oder der pflegenden Person zu Hause stattfinden.
Außerdem muss ein gewisser Grad der Pflegebedürftigkeit bestehen. Der Betroffene muss „ständig hilflos" sein, also entweder über einen Schwerbehindertenausweis mit den Einträgen H (hilflos) oder Bl (blind) verfügen oder dem Pflegegrad 4 oder 5 zugeteilt sein.
Übrigens: Wenn zeitweise die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen wird, handelt es sich immer noch um persönliche Pflege. Der Pflegepauschbetrag steht der Pflegeperson also trotzdem zu. Kosten für ambulante Pflegedienste oder andere Pflegedienstleistungen können unter Umständen zusätzlich als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ von der Steuer abgesetzt werden. Bis zu 20 Prozent von maximal 20.000 Euro lassen sich im Jahr absetzen. Das entspricht einem Betrag von höchstens 4.000 Euro.
Zusätzliche Rentenpunkte
Für die Pflege von Angehörigen müssen die meisten Menschen beruflich kürzertreten. Dadurch ergeben sich Nachteile für die Rente. Denn wer weniger arbeitet, zahlt auch weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Ein Großteil der Menschen, die sich der Betreuung und Pflege der Familie widmen, sind Frauen. Das ist einer der Gründe, warum Frauen im Schnitt nur halb so viel Rente erhalten wie Männer.
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Der Staat versucht, Abhilfe zu leisten. Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche pflegt, kann zusätzliche Rentenpunkte erhalten. Voraussetzung ist außerdem, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Wer im Ruhestand ist, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte.
Je weniger professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird und je höher der Pflegegrad ist, desto höher fällt auch die Aufstockung der Rente aus. Die Rentenkasse errechnet ein fiktives Gehalt für die Pflege und einen fiktiven Rentenbeitrag aus. Daraus ergeben sich dann Beträge, mit denen die Altersrente aufgestockt wird. Der monatliche Rentenbezug kann sich dadurch um 5,22 Euro bis 29,30 Euro erhöhen. Eine detaillierte Auflistung finden Sie hier.
Beitragsfreie Unfallversicherung durch Pflege
Wer als Privatperson einen Menschen in häuslichem Umfeld pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz gilt für die Zeit, in denen Versicherte pflegerische Maßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung übernehmen. Wohnen Versicherte nicht mit dem Pflegebedürftigen zusammen, gilt der Unfallschutz auch für den direkten Hin- und Rückweg zur Wohnung des Pflegebedürftigen.
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