Erst in der Energiepreiskrise 2022 erlebten Kamine und Öfen trotz ebenso gestiegener Brennholzpreise einen wahren Nachfrageboom. Diese noch sehr jungen Modelle sollten in der Regel alle aktuellen Auflagen und Bestimmungen für Kaminöfen erfüllen.
Aktuelle Auflagen für Kaminöfen
- CE-Kennzeichnung für Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
- Zertifikat des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für raumluftunabhängigen Betrieb bei allen Öfen, die Außenluft nutzen
- Ecodesgin 2022 gemäß EU-Verordnung mit festgelegtem Jahresnutzungsgrad und strengen Emissionswert
Neu-Besitzer können also ganz entspannt bis auf Weiteres die Wärme Ihrer Öfen genießen. Bei älteren Kaminöfen und anderen Feuerstätten oder Heizkesseln kommt es entscheidend auf diese Faktoren an:
- die Art der Feuerstätte
- das Baujahr der Feuerstelle
- ihr Schadstoffausstoß
Das Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) und die Bundes-Immisionsschutzverordnung (BImSchV)
Das Bundes-Immisionsschutzgesetz gibt es bereits seit rund 50 Jahren. Es wurde zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie beispielsweise Luftverunreinigungen beschlossen. Solche Verunreinigungen hinterlassen unter anderem Kaminöfen und andere Feuerstätten zur Holzverbrennung mit Feinstaub oder Kohlenmonoxid.
Mehrere Immisionsschutzverordnungen legten im Laufe der Zeit Grenzwerte für den Ausstoß dieser Stoffe fest. Damit sollte die Feinstaubbelastung in Deutschland gesenkt werden, zu der Kaminöfen & Co. bisher rund 15 Prozent beitrugen.
Welche Feuerungsanlagen müssen die Grenzwerte einhalten?
Betroffen sind:
- Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Hackschnitzel, Holzscheite, Kohle sowie Pellets) und
- Festbrennstoffkessel (Zentralheizungskessel zur Wärme- und Warmwasserversorgung)
- Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen in erster Linie:
- Kamine und Kaminöfen
- oder Kachelöfen
Immisionsschutzverordnung 1. Stufe
Sie galt ab dem 1. März 2010. Ab diesem Datum verkaufte Öfen mussten einen Wirkungsgrad von wenigstens 75 Prozent erreichen, Kachelöfen mindestens 80 Prozent. Gleichzeitig durfte der Ausstoß von Kohlenmonoxid höchstens 2 g/m3 und der von Feinstaub maximal 0,075 g/m3 betragen.
Immisionsschutzverordnung 2. Stufe
Die zweite Stufe der Verordnung forderte ab dem 01. Januar 2015 strengere Grenzwerte für neue Öfen. Ein höherer Wirkungsgrad musste nicht erzielt werden. Maximal waren nun nur noch 1,25 g/m3 Kohlenmonoxid- und 0,04 g/m3 Feinstaubausstoß in der Abgasluft erlaubt.
Fristen für ältere Öfen und andere Einzelraumbefeuerungsanlagen
Anlagen, die vor dem 01. März 2010 eingebaut und in Betrieb genommen wurden, mussten nach der Verordnung zu verschiedenen Stichtagen die Grenzwerte der zweiten Stufe der Immissionsschutzverordnung erfüllen, nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden:
- 31. Dezember 2014 bei einem Baujahr vor 1974 (Ofenklasse 1)
- 31. Dezember 2017 bei einem Baujahr zwischen 1975 und 1984 (Ofenklasse 2)
- 31. Dezember 2020 für die Baujahre 1985 bis 1994 (Ofenklasse 3) und
- 31. Dezember 2024 ab Baujahr 1995 bis zum 21. März 2010 (Ofenklasse 4)
Das jeweilige Baujahr sollte jeweils auf dem Typenschild des Ofens eingetragen sein. Für die Ende nächsten Jahres betroffenen Anlagen schätzen Branchenexperten, dass zwischen 15 und 20 Prozent die Grenzwerte nicht ohne Nachrüstung erfüllen können.
Wie hält mein Kaminofen die Grenzwerte ein?
Um diese Frage zu beantworten, müssen Sie zuerst den aktuellen Schadstoffausstoß kennen. Diesen kann Ihr Schornsteinfeger mit einer Messung ermitteln. Allerdings entstehen dabei Kosten von bis zu 500 Euro. Kostenfrei können Sie dagegen nach den Herstellerangaben zu Feinstaub- und Kohlenmonoxidausstoß Ihres Ofens suchen. Diese werden auch heute noch als Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anerkannt.
Sie erhalten diese Angaben in der Herstellerbescheinigung des Ofens. Finden Sie diese nicht mehr, hilft unter Umständen die Herstellerliste des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) weiter. Sie besitzt jedoch keine Vollständigkeit, denn sie enthält nur Hersteller, die auch Mitglied des Verbands sind. Alternativ können Sie nach Herstellerangaben online forschen.
Reicht es nicht für die Grenzwerte, müssen Sie den Ofen zum weiteren Betrieb nachrüsten oder einen neuen anschaffen, da der Schornsteinfeger ansonsten nach der nächsten Prüfung beziehungsweise Feuerstättenschau über die zuständige Emissionsbehörde eine Stilllegung anordnen lässt.
Zur Nachrüstung stehen Ihnen zwei Varianten offen:
- aktive und
- passive Feinstaubfilter beziehungsweise Feinstaub-Partikelabscheider
Aktive Feinstaubfilter oder Partikelabscheider
Aktive Filter installieren Fachbetriebe in der Abgasleitung des Ofens. Mit einem Stromanschluss scheiden sie Feinstaub elektrostatisch ab. Sie eignen sich grundsätzlich für alle Öfen mit einer Leistung von weniger als 25 kW und kosten etwa 2000 bis 3000 Euro plus Einbau.
Passive Feinstaubfilter
Für eine Reihe von Kaminöfen gibt es passive Feinstaubfilter in Kassettenform. Mit etwa 300 bis 400 Euro pro Filterkassette fallen die Kosten hier zunächst geringer aus. Allerdings müssen die Filter, die den Feinstaub einfach ablagern, immer wieder getauscht werden – alle ein bis zwei Jahre.
Gibt es Ausnahmen für bestimmte Kaminöfen?
Gehört Ihnen eine der folgenden Ofenarten, können Sie Ihre Feuerungsanlage mit einer Sondergenehmigung auch nach dem 01. Januar 2025 ohne Filtereinbau weiternutzen:
- historische Kaminöfen (Baujahr 1950 und davor)
- Backöfen und Herde mit einer Leistung von bis zu 15 kW
- offene Kamine
- mobile Feuerstätten und
- Grundöfen, die handwerklich vor Ort errichtet wurden und mit mineralischem Material einen Wärmespeicher bieten – zum Beispiel verschiedene Kachelöfen
Bei allen anderen Öfen, die zwischen 1995 und dem Frühjahr 2010 hergestellt und eingebaut worden sind, sollten Sie sich rechtzeitig um Nachweise zur Einhaltung der Grenzwerte, eine Nachrüstung oder einen neuen Ofen kümmern. Heizen Sie mit einer nicht mehr zugelassenen Befeuerungsanlage einfach weiter, wird Ihr Schornsteinfeger das bei der nächsten Feuerstättenschau registrieren. Spätestens im Wiederholungsfall droht dann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
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