Einmal nicht richtig aufgepasst und schon ist es passiert.
Die rote Ampel wurde übersehen, die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten oder ein anderes Auto wurde gerammt. Ärgerlich ist so etwas schon, wenn es mit dem eigenen Auto passiert. Doch was, wenn ein Unfall oder Verkehrsverstöße bei einer Probefahrt passieren?
Probefahrt – nicht ohne die richtigen Unterlagen
Die meisten potenziellen Käufer, die sich für Gebrauchtwagen interessieren, machen ihre Entscheidung von der Probefahrt abhängig. Sie wollen auf Nummer sicher gehen. Was viele dabei vergessen: tatsächlich auf Nummer sicher zu gehen. Denn die Probefahrt soll die Entscheidung zum Kauf absichern. Doch wie wird das Risiko der Fahrt versichert?
Wichtig ist, dass die richtigen Unterlagen vorliegen. Der Interessent sollte in jedem Fall Personalausweis und Führerschein dabei haben. Der Verkäufer lässt sich im Idealfall den Führerschein zeigen, bevor er das Fahrzeug in fremde Hände gibt. Darüber hinaus ist entscheidend, ob Fahrzeugpapiere vorhanden sind. Das Fahrzeug muss angemeldet und versichert sein.
Privatkauf – wer haftet?
Es ist notwendig, im Vorfeld klarzustellen, wie das Fahrzeug versichert ist. Bei einem Privatkauf haftet in der Regel aber der Interessent für die Schäden, die er während der Probefahrt verursacht. Sogar wenn eine Vollkaskoversicherung besteht, muss der Interessent bei Eigenverschulden zahlen. Die Schäden sind dann zwar versichert, doch die Selbstbeteiligung und die Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse müssen gegebenenfalls übernommen werden. Verkäufer und Interessent sollten eine schriftliche Vereinbarung schließen, wie in diesem Fall vorgegangen werden soll. Auch mögliche Bußgelder sollten darin berücksichtigt werden. Schäden, die schon vorher am Fahrzeug festzustellen sind, müssen ebenfalls notiert werden.
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Probefahrtversicherung beim Händler
Bei Fahrzeughändlern kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Probefahrt versichert ist. Meist bestehen sowohl Haftpflicht- als auch Vollkaskoversicherung. Zwischen Händler und potenziellem Käufer gilt die „stillschweigende Haftungsfreistellung“, die zum Beispiel bei einem Unfall greift. Dennoch schadet es nicht, den Händler vorher danach zu fragen. Besonders im Hinblick auf eine mögliche Selbstbeteiligung ist es empfehlenswert, noch einmal nachzuhaken. Sprechen Sie das Thema Unfall direkt an und fragen Sie nach der Versicherung. Für Verkehrsverstöße müssen Fahrer selbst aufkommen.
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