Der Beitragsservice von ARD und ZDF geht auf die Suche nach Beitrags-Schwänzern. Millionen Daten von den Einwohnermeldeämtern werden mit denen des Beitragsservice abgeglichen. Wer sich bisher vor dem Rundfunkbeitrag drückt, soll zur Kasse gebeten werden.
Jeder Haushalt muss zahlen
Den Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) muss jeder Haushalt für die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Sender zahlen. Bei vielen Menschen ruft dies Unverständnis hervor. Denn die einheitliche Gebühr ist für jeden fällig – egal, ob er die Sender nutzt oder nicht. Sogar Menschen, die gar keinen Fernseher besitzen, müssen zahlen. Der Rundfunkbeitrag liegt derzeit bei 17,50 Euro im Monat.
Beitragsservice hat keinen Überblick
Da der Datenbestand der öffentlich-rechtlichen Sender nicht so aktuell ist wie der der Meldeämter, weiß der Beitragsservice längst nicht von jedem, der zahlen muss. Hier sollen die Daten der einzelnen Meldeämter Abhilfe schaffen. Diese übermitteln die Meldedaten aller volljähriger, in Deutschland gemeldeter Personen an den Beitragsservice. Stichtag für die Datenerhebung war der 6. Mai. Informationen, die dem Beitragsservice ab dem 7. Mai zur Verfügung gestellt werden, sind zum Beispiel Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand und Tag des Einzugs. Durch einen Abgleich lässt sich dann herausfinden, wer bisher noch keinen Beitrag gezahlt hat. Wohnen zum Beispiel mehrere Personen in einem Haushalt, muss nur einer von ihnen den Rundfunkbeitrag zahlen. Denn der Betrag von 17,50 Euro gilt nicht pro Kopf, sondern pro Haushalt. Egal, wie viele Menschen in diesem Haushalt leben. Zieht der Beitragszahler aus, erfährt der Beitragsservice nicht automatisch, wer dann noch in der Wohnung lebt und die Zahlungen übernehmen müsste.
Post vom Beitragsservice
Bis alle Daten beim Beitragsservice eingegangen sind, kann es mehrere Wochen bis Monate dauern. Erst nachdem der Abgleich beendet wurde, erhalten alle Nichtzahler Post. Wie STERN berichtet, rechnet der Beitragsservice mit Kosten von ungefähr 12 Millionen Euro. Denn es müssten nicht nur alle Beitrags-Schwänzer angeschrieben werden, sondern auch mögliche Rückfragen und Beschwerden telefonisch oder schriftlich beantwortet werden.
Befreiung von der Beitragspflicht möglich
Bestimmte Personengruppen können sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. Eine Befreiung ist unter anderem für folgende Personen möglich:
Empfänger von Sozialgeld- oder Arbeitslosengeld II
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Empfänger von Grundsicherung im Alter
Empfänger von Berufsausbildungshilfe
Empfänger von Ausbildungsgeld
Empfänger von BAföG
Taubblinde oder Empfänger von Blindenhilfe
Sonderfürsorgeberechtigte
Empfänger von Pflegegeld oder Pflegezulagen
Bewohner einer stationären Einrichtung
Diese News hat Ihnen gefallen?
Dann freuen wir uns über eine Bewertung!
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.