Wohngeld: Zuschuss für Mieter und Eigenheimbesitzer

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Mehrfamilienhaus Altbau
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Wenn es finanziell eng ist, können regelmäßige Kosten zu einer echten Belastung werden. Vor allem Wohnkosten haben es in sich: Mieten und Immobilienpreise steigen scheinbar unaufhörlich. Wer seine Wohnkosten nicht mehr zahlen kann, hat unter Umständen Anspruch auf das sogenannte Wohngeld. Was viele nicht wissen: Sowohl Mieter als auch Eigentümer erhalten den Zuschuss.


Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten, der sich an Menschen mit geringem Einkommen wendet. Er wird an Mieter und Eigenheimbesitzer ausgezahlt und individuell berechnet. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen eine zu hohe Belastung darstellen. Wohngeld ist damit besonders für Familien und für Rentner*innen interessant. Eine Erhöhung ist für 2022 geplant, sodass die Anzahl der Berechtigten um ca. 30.000 Haushalte steigen soll.

Wohngeld als Zuschuss zur Miete

Das Wohngeld kann als Mietzuschuss gezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Quelle: BMI):

Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die

  • Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Untermieterin oder Untermieter,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber,
    - eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
    - einer Genossenschafts- oder einer Stiftungswohnung,
    - eines dinglichen Wohnungsrechts,
  • Eigentümerin oder Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
  • Bewohnerin oder Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder

sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Wohngeld als „Lastenzuschuss“ für Besitzer

Auch Eigenheimbesitzer können das Wohngeld als sogenannten Lastenzuschuss erhalten. Dafür gelten laut BMI folgende Voraussetzungen:

Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die

  • Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen sind,
  • Erbbauberechtigte sind,
  • ein eigentumähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch innehaben,
  • Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauches haben

und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Rechtsanspruch auf Wohngeld – Aber nur mit Antrag

Wer die Voraussetzungen für das Wohngeld bzw. den Lastenzuschuss erfüllt, hat darauf einen Rechtsanspruch. Wichtig ist, dass man den Antrag rechtzeitig stellt. Sollte sich die finanzielle Situation verschlechtern und ein Anspruch auf Wohngeld bestehen, gibt es den Zuschuss erst ab dem Monat der Antragstellung. Das Wohngeld wird also nicht rückwirkend gezahlt.

Der Antrag auf Wohngeld muss schriftlich eingereicht werden. Sowohl die Wohnkosten als auch das Einkommen und Angaben zu Haushaltsmitgliedern müssen beim Antrag angegeben werden. Außerdem kann es sein, dass Antragsteller bestimmte Dokumente zusätzlich einreichen müssen, wie zum Beispiel Meldebescheinigungen, Rentenbescheide oder Nachweise über Mietzahlungen. Die Regelungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Formulare und weitere Informationen gibt es bei der Wohngeldbehörde oder der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.

Kein Anspruch auf Wohngeld bei anderen Sozialleistungen

Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, weil die Wohnkosten hier in der Regel schon einberechnet sind. Das gilt zum Beispiel für folgende Sozialleistungen:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld
  • Grundsicherung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz
  • Übergangsgeld (SGB VI)
  • Verletztengeld (SGB VII)
  • Unterhaltsleistungen für Grundwehrdienstleistende

Wie viel Wohngeld bekommt man?

Die Höhe des Wohngelds ist nicht pauschal festgelegt. Sie wird individuell berechnet und ist zum Beispiel abhängig vom Haushaltseinkommen, der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Wohnkosten und der Mietstufe.

Welche Mietstufe habe ich? Für verschiedene Regionen gibt es unterschiedliche Mietstufen. Diese sind für die Berechnung des Wohngelds ausschlaggebend. Das Bundesinnenministerium stellt eine Liste der Mietstufen bereit. Hier können Sie nach Ihrer Region suchen und die Mietstufe ermitteln.

Wohngeld selbst berechnen

Das Bundesinnenministerium stellt auf seiner Webseite einen Wohngeldrechner zur Verfügung, der zur ersten Orientierung dienen kann. Wichtiger Hinweis jedoch an dieser Stelle: Der Wohngeldrechner ist nicht verbindlich. Es kann zu individuellen Abweichungen kommen, die vom Rechner nicht berücksichtigt werden können. Nutzen Sie ihn deshalb nur zur Orientierung und lassen Sie Ihren tatsächlichen Anspruch vom zuständigen Amt berechnen.

Testrechnung mit dem Wohngeldrechner (2021):

Ein Ehepaar aus Wolfenbüttel (Mietstufe III) mit einem gesamten Haushaltseinkommen von 1.300 Euro und einer Bruttokaltmiete in Höhe von 650 Euro hat laut Wohngeldrechner Anspruch auf 75 Euro Wohngeld im Monat.

Zum Vergleich: Die Mietenstufe macht viel aus. Das gleiche Ehepaar mit gleichem Einkommen und gleicher Miethöhe hätte in einer Region mit der Mietstufe II nur Anspruch auf 45 Euro Wohngeld. Bei der Mietstufe VII (z.B. München) wären es 148 Euro.

Wohngeld wird 2022 erhöht: Mehr Menschen bekommen Anspruch

Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2022 erhöht. Es wird erstmals eine automatische Anpassung an die Miet- und Einkommensentwicklung stattfinden. Das Wohngeld soll dadurch ca. 30.000 mehr Haushalten zur Verfügung stehen, sodass insgesamt ca. 640.000 Haushalte vom Wohngeld profitieren können. Es lohnt sich also unter Umständen, bei Jahreswechsel noch einmal den Wohngeld-Anspruch zu prüfen. Für die bisherigen Empfängerinnen und Empfänger wird die Erhöhung laut Angaben der Bundesregierung im Schnitt ca. 13 Euro mehr im Monat bedeuten.

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