Für viele Arbeitnehmer stehen Überstunden an der Tagesordnung. Im Rahmen der Gehaltsstudie 2018 kam Xing zu einem eindeutigen Ergebnis: Mehr als zehn Überstunden pro Woche gehören für ein Fünftel der Befragten zum Alltag. Ganze 57 Prozent der Befragten sind außerdem unzufrieden mit ihrem Gehalt. Ein Drittel findet, dass ihre Zusatzleistungen nicht angemessen vergütet werden.
Verbotene Klauseln im Arbeitsvertrag
Nur die Hälfte der Arbeitgeber gleicht Überstunden aus. Viele machen sich Klauseln im Arbeitsvertrag zunutze, die die kostenlose Mehrarbeit rechtfertigen sollen. Arbeitnehmer werden hier nur selten skeptisch und unterschreiben Verträge, die den Weg zu einem Alltag voller Überstunden ebnen.
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„Mit der Arbeitsvergütung sind etwaige Überstunden abgegolten.“ Solche oder ähnliche Formulierungen tauchen in vielen Arbeitsverträgen auf. Was Arbeitnehmer oft nicht wissen: Wegen mangelnder Transparenz sind sie rechtlich nicht zulässig und gelten daher als ungültig. Denn für den Arbeitnehmer ist es unmöglich, hieran zu erkennen, mit wie vielen Überstunden er zu rechnen hat.
Rechtlich erlaubt sind nur Formulierungen, die dem Transparenzgebot entsprechen. Es muss eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen, wie viele unbezahlte Überstunden vorgesehen sind. Zulässig wäre zum Beispiel folgende Formulierung: „Mit der Bruttovergütung gemäß § … dieses Vertrags sind bis zu … Überstunden pro Monat pauschal abgegolten.“ Arbeit, die über diese festgelegte Anzahl an Überstunden hinaus geht, muss ausgeglichen werden. Als Alternative zur Vergütung kommt auch ein Freizeitausgleich infrage.
Ausgleich vor Gericht einklagen
Was aber, wenn auch Überstunden, die darüber hinaus geleistet wurden, nicht bezahlt werden? Oder wenn bereits ein Vertrag ohne eindeutige Formulierung unterschrieben wurde? Wer seinen Anspruch unbedingt durchsetzen möchte, kann vor Gericht gehen und die Vergütung für geleistete Mehrarbeit einklagen.
Aber Achtung: Für Dienste „höherer Art“ oder bei einem Gehalt, das über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegt, ist die Bezahlungen von Überstunden meist ausgeschlossen. Bei einem Monatslohn von über 6.500 Euro (Westdeutschland) bzw. 5.800 Euro (Ostdeutschland) kann die Bezahlung von Überstunden nur verlangt werden, wenn sie vertraglich festgehalten wurde.
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Arbeitszeitgesetz muss eingehalten werden
Auch bei klaren Formulierungen im Arbeitsvertrag gilt: Die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes müssen beachtet werden. Für die tägliche Arbeit sind acht Stunden vorgesehen. Diese dürfen in der Regel nicht überschritten werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Arbeitszeit vorübergehend auf maximal zehn Stunden verlängert werden muss, weil das Nichterledigen von Aufgaben sonst einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge hätte. In einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen darf die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
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