Für den Staat zählen Steuern zu den wichtigsten Einnahmequellen überhaupt. Machen sie doch in aller Regel den weitaus bedeutendsten Anteil aller Einnahmen aus. Aus Sicht von Bürgern sind Steuern natürlich eine gewisse Belastung – zumindest finanziell betrachtet. Und Tatsache ist, dass selbst Rentner gewissen Steuerabgaben unterliegen, die sich zudem noch um verschiedene Sozialabgaben ergänzen.
Grundsätzliche Steuerpflicht beachten
Was viele Rentner nicht wissen: Auch als Bezieher einer Altersrente sind Sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einnahmen zu versteuern, also gegebenenfalls eine Steuererklärung abzugeben. Die Versteuerungspflicht gilt seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005, das eine nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten mit dem persönlichen Einkommensteuersatz vorsieht. Allerdings gilt diese nicht nur für Altersrenten. Auch Einnahmen aus Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Riesterrenten, Rüruprenten und Betriebsrenten sind entsprechend zu versteuern.
Rentenfreibetrag entlastet Altersrentner
In der Praxis besteht also auch für viele Altersrentner die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Zumindest dann, wenn Sie als Rentner den sogenannten Rentenfreibetrag überschreiten, kommen Sie kaum um eine Steuerklärung herum. Dabei ist die Höhe des Rentenfreibetrages individuell unterschiedlich. Sie orientiert sich am Jahr Ihres Rentenbeginns. Sein Umfang sinkt mit jedem Jahr, bleibt jedoch ab dem Erreichen des Renteneintritts dauerhaft gleich. Konkret bedeutet dies: Gehen Sie beispielsweise in 2024 in Rente, liegt der steuerfreie Anteil Ihrer Altersrente dauerhaft bei 17 Prozent. In 2028 etwa liegt er nur noch bei 15 Prozent. Für Rentner ab 2040 wird die Altersrente dann komplett steuerpflichtig sein. Hier ein Überblick für die nächsten Jahre:
Rentenbeginn | Rentenfreibetrag (in %) | Steuerpflichtiger Rentenanteil (in %) |
2024 | 17 | 83 |
2025 | 16,5 | 83,5 |
2026 | 16 | 84 |
2027 | 15,5 | 84,5 |
2028 | 15 | 85 |
2029 | 14,5 | 85,5 |
2030 | 14 | 86 |
Quelle: Verein Lohnsteuerhilfe (Stand März 2024)
Den sogenannten Grundfreibetrag der Altersrenten lassen wir an dieser Stelle unberücksichtigt. Detailwissen zum Steuerrecht und Antworten zu individuellen Steuerfragen erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Kranken- und Pflegeversicherung nicht vergessen
Altersrenten unterliegen jedoch nicht nur der Steuerpflicht. Zusätzlich dazu werden sie auch zur Berechnung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen herangezogen. Für Rentner hat dies weitere Abzüge zur Folge. Wer als Rentner einer gesetzlichen Krankenversicherung angehört, unterliegt dem allgemeinen Satz in Höhe von 14,6 Prozent zuzüglich individuellem Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Ob man pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, spielt dabei keine Rolle. Hinzu kommt der Betrag der Pflegeversicherung, der bei 3,4 Prozent bzw. 4 Prozent (Kinderlose) liegt. Die Erhebung von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen gilt auch für Betriebsrenten. Auf Renten aus Riester- oder Rürupverträgen hingegen werden diese Beiträge pflichtversicherten Rentnern hingegen nicht belastet.
Die Besteuerung von Zinsen und Kapitalerträgen
Als Rentner müssen Sie freilich auch Zinsen und andere Kapitalerträge versteuern. Dabei gelten jedoch die gleichen Vorgaben wie für etwa für Arbeitstätige oder andere Anleger. Danach unterliegen klassische Kapitalerträge wie zum Beispiel Zinsen seit 2009 der sogenannten Abgeltungssteuer. Deren Umfang liegt bei pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der anfallenden Steuer. Effektiv ergibt sich daraus ein Abzug in Höhe von 26,38 Prozent auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag. Ein Abzug muss direkt beim Kreditinstitut erfolgen, das Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abführt.
Wichtig: Natürlich verfügen Sie auch als Rentner über den Sparerfreibetrag, der Ihnen steuerfreie Kapitalerträge bis zu einer gewissen Höhe ermöglicht. Derzeit liegt dieser bei 1.000 Euro pro Jahr. Für zusammen veranlagte Eheleute gilt die doppelte Summe (2.000 Euro). So werden zum Beispiel Zinserträge oder Dividendeneinnahmen bis zu dieser Grenze gar nicht für die Besteuerung herangezogen. Wichtig ist dafür jedoch, dass Sie einen sogenannten Freistellungsauftrag gegenüber Ihrem Kreditinstitut stellen.
Wichtig: Liegt Ihr Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, erhalten Sie im Regelfall einen Teil zuvor gezahlter Abgeltungssteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuer wieder zurück. Denn in diesem Fall wird nur Ihr persönlicher Einkommensteuersatz auf Kapitalerträge berechnet. Der Differenzbetrag inklusive des zu viel erhobenen Solidaritätszuschlags wird Ihnen wieder angerechnet bzw. ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn Ihre Gesamteinkünfte aus Kapitalerträgen höher sein sollten als Ihr Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro.
Transparente Regelungen zum Zuverdienst
Relativ einfach sind die steuerlichen Regelungen, wenn es um Einkommen im Rentenalter in angestellter Beschäftigung geht. Denn ein Zuverdienst bis zur Grenze in Höhe von 538 Euro monatlich zählt als geringfügige Beschäftigung. In diesem Fall wird ein pauschaler Beitrag als Sozialabgabe fällig, den der Arbeitgeber zahlt. Als arbeitender Rentner müssen Sie Ihren Zuverdienst lediglich versteuern. Der Minijob wird pauschal mit zwei Prozent versteuert, was der Arbeitgeber übernimmt. Sollte Ihr Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis höher sein, gelten Sie als sozialabgabenpflichtiger Arbeitnehmer, was die volle Berechnung von Sozialabgaben wie im Arbeitsleben zur Folge hat. Betroffen sind in diesem Fall nicht nur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch Arbeitslosen- und Rentenversicherung.Zusätzliche Anmerkung: Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.
Dieser Ratgeber hat Ihnen gefallen?
Dann freuen wir uns über eine Bewertung!
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Bitte teilen Sie uns mit, wieso Sie diese Seite nicht sehr hilfreich fanden. Fehlen Informationen? Sind Ihnen Fehler aufgefallen? Wir freuen uns über jeden Hinweis.