Sobald umfassende Zahnbehandlungen anstehen, kann es für Patienten richtig teuer werden. Eine Zahnzusatzversicherung ist dann Gold wert. Doch nicht jeder Tarif ist so kundenfreundlich, wie er zunächst vielleicht scheint. Immer wieder werden Versicherte Opfer der folgenden Fallen.
Die GKV-Klausel
In vielen Tarifen ist festgelegt, dass die Zahnzusatzversicherung für Behandlungen aufkommt, für die auch die gesetzliche Krankenkasse Zuschüsse gewährt. Verträge mit solchen Bedingungen sollten gemieden werden. Denn die gesetzliche Krankenkasse leistet nur bei bestimmten Behandlungen. Der einzige Sinn einer Zahnzusatzversicherung sollte es nicht sein, den Eigenanteil für diese Behandlungen zu verringern. Wichtig ist auch, dass Bereiche abgedeckt werden, die nicht in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkasse fallen. Ansonsten müssen Patienten trotz Zusatzversicherung tief in die Tasche greifen.
Berechnung nach GOZ
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) legt fest, wie zahnärztliche Leistungen vergütet werden. Die verschiedenen Steigerungsfaktoren schwanken je nach Aufwand der Behandlung. Für vergleichsweise einfache Behandlungen gelten Steigerungsfaktoren zwischen 1,7 und 2,3. Das bedeutet, dass Patienten, die zum Beispiel eine Rechnung mit dem Steigerungsfaktor 2,3 bekommen, das 2,3-fache des in der GOZ festgelegten Basisbetrags zahlen müssen. Komplizierte Behandlungen berechnen Zahnärzte mit einem Faktor von 3,5 oder höher.
Wenn eine Zahnzusatzversicherung bis zum 1,7-fachen Faktor erstattet, nützt sie dem Versicherten nicht viel, weil die wenigsten Behandlungen so niedrig berechnet werden. Bei einem Großteil werden Faktoren zwischen 2,3 und 3,5 verwendet. Wer sich für eine Zahnzusatzversicherung interessiert, sollte genau prüfen, bis zu welchen Sätzen der GOZ sie zahlt.
Regelversorgung
Viele Versicherungen locken mit günstigen Beiträgen und hohen Erstattungen. Antragsteller sollten das Angebot trotzdem genau überprüfen. Denn oft beschränken sich solche Tarife auf die Erstattung der Regelversorgung. Dazu gehören die einfachsten Grundleistungen der Zahnmedizin. Wer so eine Zahnzusatzversicherung abschließt, hat nicht viel dazugewonnen. Im Grunde macht die Versicherung dann überhaupt keinen Sinn.
Leistungseinschränkungen
In den meisten Tarifen gibt es Leistungseinschränkungen. So verfügen fast alle Zahnzusatzversicherungen über eine Wartezeit von ca. 8 Monaten. Während dieser Zeitspanne haben Versicherte noch keinen Anspruch auf Leistungen. Darüber hinaus sind anfängliche Summenbegrenzungen möglich. Ist eine einjährige Summenbegrenzung auf 1.000 Euro festgelegt, hat der Versicherte im ersten Versicherungsjahr Anspruch auf insgesamt 1.000 Euro. Für gewöhnlich steigt der Beitrag in den folgenden Jahren. Wenn noch keine größeren Zahnprobleme vorliegen, kann es sich anbieten, eine Versicherung mit anfänglicher Summenbegrenzung zu wählen. Denn oft werden Tarife ohne anfängliche Summenbegrenzung nach einigen Jahren teurer. Anbieter müssen dann die Beiträge erhöhen, zum Beispiel weil viele Versicherte sich noch im ersten Jahr eine hohe Rechnung erstatten lassen und die Versicherung dann kündigen.
Neben der anfänglichen Summenbegrenzung gibt es auch versteckte Leistungseinschränkungen, auf die Antragsteller achten müssen. Einige Versicherungen legen beispielsweise Höchstgrenzen für Materialkosten fest oder begrenzen die Zuzahlung für bestimmte Behandlungen. Oft reduzieren sie die Erstattung von Implantaten oder Inlays auf eine bestimmte Anzahl. Darüber hinaus sind generelle Summenbegrenzungen möglich. Anders als die anfängliche Summenbegrenzung gelten diese für die gesamte Laufzeit. Wer einen Tarif mit einer Summenbegrenzung von 5.000 Euro abschließt, erhält im Schadenfall auch nicht mehr.
Versicherungen, die generelle Summenbegrenzungen vorsehen oder die Anzahl von Implantaten begrenzen, sind nicht empfehlenswert. Ein Abschluss ohne Summenbegrenzung ist meist nur möglich, wenn es keine Vorerkrankungen gibt und das Risiko des Antragstellers gering ist. Es bietet sich also an, die Zahnzusatzversicherung früh abzuschließen, sodass Alter und Zahnzustand kein erhöhtes Risiko darstellen.
Begrenzte Behandlung
Antragsteller sollten darauf achten, dass der Tarif wichtige Behandlungsbereiche abdeckt. Wenn eine Versicherung zum Beispiel nicht für Prophylaxe aufkommt, reicht sie nicht aus. Zur Prophylaxe zählt unter anderem die professionelle Zahnreinigung. Gerade diese Behandlung ist enorm wichtig für die langfristige Gesundheit der Zähne. Wer keine regelmäßigen Maßnahmen zur Vorbeugung von Karies vornimmt, legt den Grundstein für teure Folgebehandlungen.
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Auf folgende Bereiche sollten Antragsteller achten:
Prophylaxe |
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Zahnbehandlung |
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Zahnersatz |
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Kieferorthopädie |
|
Heil- und Kostenplan
Die meisten Versicherungen bestehen bei kostspieligen Behandlungen darauf, dass Patienten einen Heil- und Kostenplan einreichen. Dieser ist gleichzusetzen mit einem Kostenvoranschlag, in dem der Zahnarzt die jeweiligen Maßnahmen und die voraussichtlichen Kosten auflistet.
Die Erstattung hängt davon ab, ob der Patient im Voraus den Heil- und Kostenplan bei der Versicherung eingereicht hat. Vergisst er es, bekommt er oft nur die Hälfte der vertraglich vereinbarten Leistung. Versicherungen können in ihren Vertragsbedingungen festlegen, dass sie für jede Behandlung einen Heil- und Kostenplan verlangen. Viele Versicherungen fordern die Einreichung jedoch nur bei Behandlungen, deren Kosten bestimmte Grenzen überschreiten. Die Höhe dieser Grenze variiert von Tarif zu Tarif. Unabhängig davon reichen Versicherte am besten bei allen größeren Maßnahmen einen Heil- und Kostenplan bei ihrem Anbieter ein. Sie erhalten dadurch nicht nur einen Überblick über Kosten und mögliche Erstattungen, sondern gehen gleichzeitig auf Nummer sicher, dass die Versicherung keine Leistungen kürzt.
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