Nottestament: Wenn es schnell gehen muss

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Schreiben mit einem Kugelschreiber
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Wenn Menschen nicht mehr in der Lage sind zu schreiben und keine Zeit bleibt, um auf einen Notar zu warten, können sie ihr Testament mündlich machen. Ein mündliches Nottestament ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig.


Kranke oder schwache Menschen, die noch kein Testament aufgesetzt haben, können dies im Notfall mündlich nachholen. Beim sogenannten Nottestament bzw. Drei-Zeugen-Testament diktiert der Erblasser seinen letzten Willen, sodass er von anderen Personen notiert werden kann. Allerdings herrschen strenge Anforderungen, die auch in einer Notlage berücksichtigt werden müssen. Bei Fehlern kann es schnell dazu kommen, dass das Testament ungültig ist und der letzte Wille des Verstorbenen nicht berücksichtigt wird.

Vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen

Damit ein Nottestament gültig ist, muss es vor drei Zeugen oder einem Bürgermeister und zwei Zeugen entstehen. Der Erblasser teilt seinen letzten Willen mit und die Zeugen notieren und unterschreiben ihn. Wichtig ist, dass die Zeugen ganz bewusst an der Erstellung des Testaments mitwirken und Verantwortung übernehmen. Es reicht nicht aus, wenn sich eine Person im gleichen Raum aufgehalten hat und dies später mit einer Unterschrift bestätigt.

Nur bei akuter Lebensgefahr

Die Möglichkeit eines Nottestaments besteht nur dann, wenn der Tod unmittelbar bevorsteht oder der Erblasser sich in tatsächlicher Todesgefahr befindet. Der Zustand muss akut sein, damit das Testament gültig ist. Leidet ein Betroffener zum Beispiel an Krebs und verstirbt erst mehrere Tage, nachdem das Testament erstellt wurde, ist es meist ungültig. Denn in diesem Fall wäre es noch möglich gewesen, einen Notar zu beauftragen. Ein schlechter Gesundheitszustand allein reicht als Voraussetzung also nicht aus.

Zeuge ist nicht gleich Zeuge

Für die Gültigkeit des Nottestaments kann es entscheidend sein, welche Personen als Zeugen auftreten. Beispielsweise hat die Lebensgefährtin eines schwerkranken Mannes gemeinsam mit ihrem Sohn und einer weiteren Zeugin ein Nottestament aufgesetzt. Alle drei wurden nicht als Zeugen anerkannt. Denn die Lebensgefährtin sollte Alleinerbin sein und hätte somit aus dem Testament einen Vorteil gezogen. Ihr Sohn wurde nicht anerkannt, weil er in direkter Linie mit der Bevorteilten verwandt war und die letzte Zeugin verfügte nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, um den letzten Willen des Verstorbenen bestätigen zu können. Das Erbe in Höhe von 200.000 Euro fiel somit an die Nichten und Neffen.

Da solche Formfehler in Notsituationen schnell passieren, ist es ratsam, sich frühzeitig um ein Testament zu kümmern und seinen letzten Willen niederzuschreiben. Aber auch hierbei kann es natürlich zu Fehlern kommen, durch die das Dokument ungültig wird.

Normalerweise ist ein Testament in folgenden Fällen ungültig:

Es verstößt gegen gesetzliche Formvorschriften

Grundsätzlich gibt es zwei Testamentformen, die die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen. Nämlich das handschriftliche und das notarielle Testament. Wer nicht schreiben kann oder Fehler vermeiden will, sucht einen Notar auf. Dieser hilft bei der Erstellung des Testaments und beglaubigt es. Erblasser können dem Notar ihren letzten Willen erklären oder in schriftlicher Form übergeben. Seiner Beratungspflicht kann der Notar am besten nachkommen, wenn der Erblasser ihm den letzten Willen mündlich mitteilt.

Wer sein Testament selbst aufsetzen will, muss dies handschriftlich tun. Ein Dokument, das mit der Schreibmaschine oder dem Computer getippt wurde, ist nicht gültig. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Wenn nachträglich Inhalte hinzugefügt werden, ist auch eine neue Unterschrift erforderlich.

Mangelnder Testierwille oder fehlende Testierfähigkeit

Durch den Testierwillen wird erkennbar, dass der Erblasser sein Testament bewusst aufgesetzt hat. Er wird z.B. durch die Überschrift („Testament“ oder „Letzter Wille“) verdeutlicht. Testierfähig sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben. Auch Minderjährige ab 16 sind testierfähig – allerdings nur für ein notarielles Testament.

Der Inhalt ist sittenwidrig

Wenn Inhalte gesetzlich verboten sind, verliert das Testament seine Gültigkeit. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn psychische Zwangslagen ausgenutzt werden, Mitarbeiter eines Pflegeheims begünstigt werden (Verstoß gegen das Heimgesetz) oder andere gesetzliche Verbote nicht eingehalten werden.

Das Testament wurde erfolgreich angefochten

Ein Testament kann für ungültig erklärt werden, wenn Erben oder andere Betroffene es erfolgreich vor dem Nachlassgericht anfechten. Eine Anfechtung ist erst nach dem Todesfall möglich und muss innerhalb von einem Jahr erfolgen, nachdem der Betroffene vom Anfechtungsgrund erfährt.

Es gibt bereits ein anderes bindendes Testament

Das eigene Testament kann eigentlich beliebig geändert oder widerrufen werden. Wenn der Erblasser aber ein gemeinschaftliches Ehetestament geschrieben hat oder ein bindender Erbvertrag vorliegt, ist es nicht möglich, dass er ein neues einseitiges Testament erstellt. Tut er es doch, ist das Dokument in der Regel ungültig.

Achtung: Regelungen können je nach Einzelfall variieren. Es gibt viele weiter Faktoren, die für die Gültigkeit eines Testaments entscheidend sind. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte immer ein Experte zurate gezogen werden.

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